Verteidiger forderte Bewährungsstrafe unter zwei Jahren: Landgericht Karlsruhe-Pforzheim verurteilt den 24-jährigen Pädophilen zu zwei Jahren und sechs Monaten, weil Wiederholungsgefahr bestehen würde
Die Staatsanwältin begann ihr Plädoyer mit den Worten: „Wenn man alles gehört hat, dann könnte man Mitleid mit dem Angeklagten haben“. Es geht aber um die betroffenen Kinder in den Chats. Der Gutachter habe von Hang & Zwang und von einem gezielten Vorgehen gesprochen….! Der Verteidiger sprach in seinem Plädoyer von einer „milden Art einer Verführung“ der Jungs zu sexuellen Praktiken. Sein Mandant habe bei den ersten Anwaltsgesprächen geheult, weil er mit den Chats nicht hätte aufhören können…..! In seinem Schlusswort verliest der Angeklagte eine persönliche Erklärung…! Das Landgericht Karlsruhe in Pforzheim verkündet nach einer Pause von 45 Minuten das mündliche Urteil: Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. In der Begründung sagte die Vorsitzende Richterin Schick: Eine Bewährungsstrafe sei nicht möglich, weil in Freiheit eine Wiederholungsgefahr bestehen würde….! Auch K13online hat bei den Verhandlungstagen den Eindruck gewonnen, dass der 24-Jährige (noch) nicht wirklich zu seiner pädophilen Identität steht. In der Vergangenheit hatte er keine soziale Kontakte mit anderen Pädophilen, sondern war nur auf die Jungs in den Chats konzentriert. Kernpädophile können und sollten zwar freundschaftliche Beziehungen mit Erwachsenen aufbauen, aber diese können keine sexuellen Beziehungen mit einschließen. Soziale Kontakte zu Gleichgesinnten sind schon während des Strafvollzuges sehr wichtig. Diese und neue Freundschaften im realen Leben sollten auf jeden Fall in Freiheit folgen…
K13online Prozessbericht
Die Staatsanwältin begann ihr Plädoyer mit den Worten: „Wenn man alles gehört hat, dann könnte man Mitleid mit dem Angeklagten haben“. Es geht aber um die betroffenen Kinder in den Chats. Der Gutachter habe von Hang & Zwang und von einem gezielten Vorgehen gesprochen. Der Angeklagte habe sich gegenüber den Jungen im Alter von neun bis 14 Jahren als Kind ausgegeben, um sexuelle Handlungen in den Chats zu bekommen & Fotos davon. Dies sei in neun Fällen auch geschehen bzw. versucht worden. Im 10. Fall ging es um 18 Kinderpornos, die bei der Hausdurchsuchung gefunden wurden. Obwohl es schon nach dem 3. Fall eine Durchsuchung der Wohnung bei der Mutter gegeben hatte, habe der Angeklagte dennoch mit den sexuellen Chats weitergemacht. Beim 9. Fall habe sich die Mutter eines neunjährigen Jungen im Chat eingeschaltet: „Ob er sich nicht schämen würde.“ Bei der Strafzumessung kam die Staatsanwältin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Dabei habe Sie den Strafrahmen gesenkt, aber der § 21 StGB(verminderte Schuldfähigkeit) und der § 63 StGB(Maßregelvollzug) käme entgegen des Gutachtens nicht in Betracht, weil dies nicht gesichert ist. Als positv bewertete die Staatsanwältin, dass es bei den neun Jungen nach den sexuellen Handlungen ohne Körperkontakt keine negativen Verhaltensänderungen bei den Jungs gegeben hat.
Der Verteidiger sprach in seinem Plädoyer von einer „milden Art einer Verführung“ der Jungs zu sexuellen Praktiken. Sein Mandant habe bei den ersten Anwaltsgesprächen geheult, weil er mit den Chats nicht hätte aufhören können. Er wolle seinem Mandanten nicht in den Rücken fallen, aber es sollte eine Strafminderung gemäß § 21 StGB angenommen werden. Der Verteidiger führt ein Beispiel von einem Lehrer an, der trotz der Anwendung von Zwang eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren erhalten hatte. Man müsse Mitleid mit seinem Mandanten haben. Er habe lange Zeit einen Therapeuten gesucht, aber keinen gefunden, der Pädophile für Therapien annimmt. Dadurch sei eine Suizidgefahr entstanden. Erst ein Heilpraktiker sei bereit gewesen, seinen Mandanten anzunehmen. BIOS war nicht dazu bereit. Sein Mandant sei in der U-Haft ein neuer Mensch geworden und wolle die Therapie mit dem Heilpraktiker fortsetzen. Obwohl das Jugendstrafrecht nicht mehr angewendet werden kann, so solle dieses dennoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Weil den betroffenen Jungs kein Schaden entstanden ist, ist auch der § 63 StGB ausgeschlossen. Im Strafvollzug wird sein Mandant in der JVA keine spezielle Therapie für Pädophilie bekommen. Deshalb beantragte der Verteidiger eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe unter zwei Jahren. Als Bewährungsauflage solle die begonnene Therapie in Freiheit fortgeführt werden. Die Kosten dafür trägt schon jetzt die Mutter für ihren 24-jährigen Sohn.
In seinem Schlusswort verliest der Angeklagte eine persönliche Erklärung: In seiner Kindheit habe er sich in seinem Zimmer versteckt, wenn sein Vater seine Mutter geschlagen hat….! Er habe den Jungs wohl einen Schaden zugefügt. Er sei in U-Haft erwachsen geworden und wolle die Therapie mit dem Heilpraktiker fortsetzen. Er suche nun eine feste Beziehung im realen Leben mit Männern. Es tut im alles sehr leid, was geschehen ist und er wolle nicht wieder „reinrutschen“ mit den Jungs.
Das Landgericht Karlsruhe in Pforzheim verkündet nach einer Pause von 45 Minuten das mündliche Urteil: Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. In der Begründung sagte die Vorsitzende Richterin Schick: Eine Bewährungsstrafe sei nicht möglich, weil in Freiheit eine Wiederholungsgefahr bestehen würde. Es gibt zwar ein einsichtiges Geständnis, aber warum hat er trotz der Hausdurchsuchung weitergemacht? Der jetzt Verurteilte habe eine pädophile Neigung. Richterin Schick zweifelt jedoch das Gutachten des „Sachverständigen“ an und widerspricht dem § 21 und dem § 63 StGB. Dennoch habe Sie eine Strafmilderung angewandt. Zu Gunsten spreche, dass die Jungs bei den kurzen Sexualkontakten im Internet keine negativen Folgen haben. Zu Lasten spreche, dass er trotz der HD weitergemacht hatte. Es hätte Ihm eine Warnung sein müssen. Er soll seine begonnene Therapie im Strafvollzug fortsetzen. Den Kern des Problemes – seine Pädophilie – habe er jedoch nicht erkannt, denn eine pädophile Neigung sei nicht heilbar. „Sie sind damit aber nicht alleine. Sie werden ein lebenlang pädophil sein“, sagte die Richterin Schick. „Sie dürfen ihre Pädophile aber nicht ausleben“, erklärte Schick weiter. „Davon sind Sie aber noch meilenweit entfernt und deshalb kam keine Bewährungsstrafe in Betracht.“
K13online Anmerkungen
Erstaunlich ist an dieser Gerichtsverhandlung, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Landgericht dem Sachverständigen mit seinem Gutachten widersprochen hat. Mit dem Verteidiger kam der § 21 i. V. m. dem § 63 StGB nicht in Betracht. Die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt vor dem regulären Strafvollzug(Reststrafe) hätte ein zeitlich unbegrenzten Freiheitsentzug bedeutet. Gefangene, die sich im Maßregelvollzug befinden, kommen dort in der Regel nicht mehr raus. Über viele Jahre hätte mit Gutachten gekämpft werden müssen, damit das Gericht den Maßregelvollzug für erledigt erklärt. Die Gutachter haben im heutigen Zeitgeist eine Machtposition, die von den Gerichten in den meisten Fällen nicht angenommen werden sollte.
Aufgrund der bestehenden Unrechtsgesetze im § 176a und 184b StGB, die den Gerichten auch ohne tatsächliche Missbrauchsopfer keine Möglichkeit eines Freispruchs bietet, hat das Landgericht Karlsruhe-Pforzheim ein Urteil gesprochen, welches weit unterhalb der Forderung des Staatsanwaltschaft lag. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Staatsanwältin Revision beim OLG einlegt. Auch die Verteidigung hat kein Rechtsmittelverzicht erklärt. Damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht hat beim Strafmaß zwar andere Maßstäbe gesetzt, wie es die Staatsanwaltschaft gefordert hat, aber hätte auch dem Antrag der Verteidigung folgen können. Bei einer Bewährungsstrafe von unter zwei Jahren hätte der Pädophile mit Auflagen seine laufende Therapie in Freiheit fortsetzen können. Während des regulären Strafvollzuges wird er von der JVA keine spezielle Therapie erhalten, sondern lediglich in die sogenannte Sotha verlegt werden. Die Online-Therapie mit dem externen Heilpraktiker kann zwar fortgesetzt werden, aber die Wirksamkeit kann in Unfreiheit nicht erprobt werden. Gefangene dieser Deliksart erhalten in der Regel von den JVAs weder eine 2/3 Strafe noch erhalten diese Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen etc. ! Die Endstrafe veringert sich lediglich um die Dauer der U-Haft von etwas über sechs Monaten. Mit einer Entlassung ist also erst in knapp zwei Jahren zu rechnen.
Auch K13online hat bei den Verhandlungstagen den Eindruck gewonnen, dass der 24-Jährige (noch) nicht wirklich zu seiner pädophilen Identität steht. In der Vergangenheit hatte er keine soziale Kontakte mit anderen Pädophilen, sondern war nur auf die Jungs in den Chats konzentriert. Kernpädophile können und sollten zwar freundschaftliche Beziehungen mit Erwachsenen aufbauen, aber diese können keine sexuellen Beziehungen mit einschließen. Soziale Kontakte zu Gleichgesinnten sind schon während des Strafvollzuges sehr wichtig. Diese und neue Freundschaften im realen Leben sollten auf jeden Fall in Freiheit folgen…
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Für das Gericht um die Vorsitzende Richterin Diana Schick stand während der gesamten Verhandlungstage vor allem die Frage nach dem „Warum“ im Vordergrund, wie Schick selbst sagte. Die pädophile Neigung wertete das Gericht stärker als der Sachverständige. Zudem gebe es Anhaltspunkte, die Aussage „Er könne nicht aufhören“ anzuzweifeln. Sie sprach von einem großen Glück, dass bei den betroffenen Kindern keine Folgen festzustellen waren. Den Angeklagten bezeichnete sie als „besonders haftempfindlich“. Bis zuletzt hatte das Gericht trotz Geständnis und Entschuldigungen des jungen Mannes aber nicht den Eindruck, er habe das Kernproblem erkannt. Diese Einsicht sei aber dringend notwendig, um sein künftiges Leben bestreiten zu können. Von dieser Einsicht sei er „meilenweit entfernt“. Eine Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung sei deshalb ausgeschlossen, so die Richterin.




Die Verteidigung hat formal das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Diese soll aber wieder zurückgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat. Zur gegebenen Zeit werden wir weiter berichten…