Die Vorsitzende Richterin Schick zitiert aus einer BGH-Entscheidung: Nur bei einer Zwangsstörung & Suchtverhalten liegen die Voraussetzungen nach § 21 StGB vor Gleich nach Eröffnung der Hauptverhandlung um 13 Uhr gab es eine Unterbrechung, weil sich die Verfahrensbeteiligten mit den ausgedruckten Chatprotokollen im Selbstleseverfahren beschäftigen mussten. Zurück im Gerichtssaal verkündigte die Vorsitzende Richterin Diana Schick … K13online Prozessbeobachter: Landgericht Karlsruhe-Pforzheim diskutiert mit Gutachter für die Schuldfähigkeit des Angeklagten weiterlesen
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