Weblog „Pädoseite“ kommentiert die Entscheidung des BVerfG & das Sondervotum zum Puppenverbot: Verfassungsgericht zu Sexpuppen – Urteilsanalyse und Folgen

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 12 Juli 2026 ]

Beschwerde beim EGMR wird geprüft: Beachtet werden muss auch noch, dass eine positive Entscheidung nicht nur in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sondern in allen Mitgliedsstaaten der EU

Der Inhaber des Weblogs „Pädoseite“ hat sich intensiv mit der Begründung des BVerfG zum Puppenverbot beschäftigt und die Inhalte sehr ausführlich analysiert. K13online kann sich seinen umfangreichen Ausführungen & Kommentierungen in den wesentlichen Punkten anschließen. Dies beginnt schon damit, dass es keine Selbstverständigkeit war und ist, wenn es sich um pädophile Beschwerdeführer handelt. Erstmals in der deutschen Geschichte wurde Verfassungsbeschwerde gegen einen Teil des Sexualstrafrechts(§ 184l StGB) eingereicht, zumal es nach Rechtsauffassung von K13online noch eine Reihe weiterer Straftatbestände gibt, die verfassungsrechtlich überprüft werden müssten. Die vom Weblog-Inhaber beschriebenen Probleme treffen auf alle  pädophilen Beschwerdeführer zu, die sich an das BVerfG wenden wollen. Auf dem Weblog werden auch Zukunftsperspektiven benannt, die angestrebt werden sollten. Mit dem Sondervotum hat eine Beschwerde beim EGMR nach unserer Ansicht große Erfolgsaussichten. Es gab in der Vergangenheit erfolgreiche Beschwerden zur Sicherungsverwahrung(SV). Entgegen der damaligen Entscheidung des BVerfG hatte der EGMR die deutsche SV beanstandet. In der Folge gab es eine neue BVerfG-Entscheidung mit den Vorgaben des EGMR. Das Gleiche könnte auch beim Puppenverbot geschehen. Beachtet werden muss auch noch, dass eine positive Entscheidung nicht nur in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sondern in allen Mitgliedsstaaten der EU. Eine internationale Kooperation & Zusammenarbeit mit weiteren Projekten wird durchaus möglich sein….

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Mai 2026 (veröffentlicht am 03. Juli) die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild verworfen.

Positiv ist zu vermerken, dass

sich überhaupt Beschwerdeführer gefunden haben, die bereit waren gegen das Verbot vorzugehen

sich Anwälte gefunden haben, die bereit waren, die Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführer auszuarbeiten und als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten

das Verfassungsgericht die Beschwerde nicht ohne Begründung abgewiesen hat.

die Entscheidung, die Gesetzgebung aufrecht zu erhalten, nicht einstimmig gefallen ist, sondern zwei von acht Verfassungsrichtern gegen die Mehrheitsmeinung und für die Verfassungswidrigkeit gestimmt haben und die abweichende Meinung in einem Sondervotum dokumentiert haben.

Ich bin selbst keiner der Beschwerdeführer, habe die Beschwerde aber von Beginn an eng unterstützt. Deshalb weiß ich, dass die übersprungenen Hürden hoch waren.

https://paedoseite.home.blog/2026/07/11/verfassungsgericht-zu-sexpuppen-urteilsanalyse-und-folgen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassende Einordnung

Es liegt auf der Hand, dass ich als Betroffener mir natürlich ein anderes Urteil gewünscht hätte. Ich hätte ein anderes Urtail auch für richtig gehalten. Wie bereits in der Einleitung erwähnt: meiner Einschätzung nach gibt es in Summe eigentlich zu wenig, um das Gesetz rechtfertigen zu können.

Aber egal wie ein Urteil ausfällt: je sauberer und nachvollziehbarer das Verfassungsgericht argumentiert und sein Urteil erklärt, desto eher kann man es akzeptieren.

Die intensive Arbeit am Urteil hat mir doch einige Schwachstellen aufgezeigt. Dass es ohne die Schwachstellen ein anderes Ergebnis gegeben hätte, ist möglich, vielleicht sogar wahrscheinlich, aber nicht sicher. Dass Schwachstellen in der Begründung sichtbar werden, bedeutet nicht automatisch, dass eine bessere Begründung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Ein Gericht kann eine unzureichende Argumentationslinie haben und trotzdem zu einem Ergebnis kommen, das sich mit einer anderen Begründung verfassungsrechtlich halten lässt.

Mein Kritik richtet sich vor allem gegen einzelne Begründungsschritte:

das Ausscheiden aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung wegen einer Gefahrenprognose (obwohl die Handlung aus sich heraus die Sphäre Dritter oder der Gemeinschaft noch nicht berührt)
die aus meiner Sicht zu geringen Anforderungen an die empirische Grundlagen der Gefahrenprognose
die Behandlung des Behinderungsbegriffs ohne Beantwortung der eigentlich grundlegenden Frage, ob die Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist.
die unzureichende Sichtbarkeit und Abwägung der Belastungen der Betroffenen in der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Das Sondervotum, in dem einige aber nicht alle meiner Kritikpunkte thematisiert werden, deutet in die Richtung, dass es ernsthafte Chancen gab und diese umso größer gewesen wären, je sauberer und intensiver das Gericht geprüft hätte.

Die Qualität einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zeigt sich auch daran, ob die dargelegten Gründe für das Ergebnis nachvollziehbar machen, dass alle betroffenen Grundrechtspositionen gesehen und angemessen gewichtet wurden. Aus meiner Sicht war das hier nicht der Fall.

Ausblick

Die Beschwerdefüher prüfen zur Zeit die Möglichkeit einer Beschwerde beim Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieses Gericht ist ein internationales Gericht des Europarats, dem auch Deutschland angehört, das auf
Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Art. 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Sämtliche Unterzeichnerstaaten, auch Deutschland, haben sich demgemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen.

Maßstab ist aber die Menschenrechtskonvention. Der EMGR ist keine Revisionsinstanz zum deutschen Verfassungsgericht. Es schaut sich nicht an, ob die deutschen Verfassungsrichter, die deutsche Verfassung richtig ausgelegt haben, ob sie den Parteivortrag richtig gewürdigt haben oder ob das Urteil denklogische Fehler aufweist. Es hat seine eigenen Maßstäbe. Es prüft auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention, wobei er den Staaten insbesondere bei moralisch sensiblen Fragen – wie hier der Fall – oft einen weiten Beurteilungsspielraum („margin of appreciation“) zugesteht. Der wahrscheinlich wichtiste Anknüpfungspunkt ist Art. 8 EMRK (Privatleben, sexuelle Identität, persönliche Entwicklung). Das Urteil des Verfassungsgericht lässt auch wichtige Fragen offen und es wird zu prüfen sein, ob der Rahmen der EMRK genutzt werden kann, um diese nochmals zu thematisieren.

Realistisch betrachtet sind die Chancen vor dem EMGR erfolgreich zu sein eher noch geringer als es die Chancen waren vor dem deutschen Verfassungsgericht zu gewinnen. Aber wenn es überhaupt eine Chance und Möglichkeit gibt, ist sie die Anstrengungen wert.

 

 

 

 

 

 


Pressemitteilung Bundesverfasssungsgericht(BVerfG): Zweiter Senat unterwirft sich bei § 184l StGB dem Anti-Pädophilen-Zeitgeist und politischen Gesetzgeber

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Das Alter macht nicht kindisch, wie man spricht, es findet uns nur noch als wahre Kinder.

Die Kunst ist lang! - Und kurz ist unser Leben.

Von Zeit zu Zeit seh ich den Alten gern - Und hüte mich, mit ihm zu brechen.

Politik machen: den Leuten so viel Angst einjagen, dass ihnen jede Lösung recht ist.

Die Politik ist keine Wissenschaft, wie viele der Herren Professoren sich einbilden, sondern eine Kunst.