Deutscher Bundestag zur sexuellen Identität: Bündnis 90/Die Grünen bringen Gesetzentwurf zur Änderung des Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz ein

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 07 Oktober 2025 ]

Deutscher Bundestag debattiert bei Aktueller Stunde: AfD-Fraktion fordert Deutsches Nein zur EU-Chatkontrolle

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen bringt am kommenden Donnerstag einen neuen Gesetzentwurf(BT-Drucksache 21/2027) zur Änderung des Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz(GG) in den Bundestag ein. Dabei geht es in 1. Lesung um das Merkmal der sexuellen Identität ins GG. Der Bundesrat hat den Bundestag dazu aufgefordert. Bei der Plenardebatte wird sich zeigen, ob im Bundestag eine 2/3 Mehrheit vorhanden ist oder nicht. Im Anschluss wird der Gesetzentwurf in die Ausschüsse überwiesen. In einer Aktuellen Stunde wird es eine Aussprache zum folgenden Thema geben: AfD-Fraktion fordert Deutsches Nein zur EU-Chatkontrolle. In einer Pressekonferenz der AfD-Bundestagsfraktion warnt die Partei vor einem „Generalangriff auf die Bürgerrechte“ durch die geplante EU-Verordnung zur Chatkontrolle. Alice Weidel hat sich beim WELT-Nachrichtensender bei YouTube deutlich gegen die EU-Chatkontrolle ausgesprochen. K13online teilt zwar die AfD-Forderung an die Bundesregierung zum NEIN der EU-Chatkontrolle. Jedoch bleibt die AfD eine vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestufte Partei. Für die Bundestagsdebatte ist eine Aussprache von rund einer Stunde vorgesehen. Redner/innen aller Fraktionen werden sich zur EU-Chatkontrolle positionieren. Insbesondere wird die Bundesregierung Position beziehen. Bei einem NEIN wird es voraussichtlich bei der Abstimmung im EU-Rat am 14. Oktober keine Mehrheit für eine Massenüberwachung geben….

 

 

 

 

 

 

 

 

 

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-sexuelle-identitaet-1113346


 

 

 

 

 

 

 

 

 

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-aktuelle-stunde-chatkontrolle-1113344


EU-Verordnung zur Chatkontrolle: EU-Rat will am 14. Oktober 2025 über den Vorschlag der EU-Kommission zur Massenüberwachung abstimmen

Bundesrat fordert vom Bundestag Diskriminierungschutz: Merkmal der sexuellen Identität in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz(GG) aufnehmen

 

9 Kommentare zu “Deutscher Bundestag zur sexuellen Identität: Bündnis 90/Die Grünen bringen Gesetzentwurf zur Änderung des Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz ein”

  1. Chatcontrolle, Entmenschlichung sagt:

    Wenn man in zukunft von einer künstlichen intelligenz pauschal im chat nach Missbrauchsabbildungen durchsucht wird ,wäre es zwingend erforderlich ein Mit K.I gestüztes Abwehrprogramm ähnlich wie ein Firewall zu besitzen um sich gegen diese Überwachung zu wehren . .Doch leider wird dies nicht möglich sein und man müsste um sich selbst zu schützen auf seine Digitale komfortzone verzichten ,was ein Nachteil bringen würde.wenn die chatcontrolle mit ki durchgesetz wird um nach abgebildeten sexuellen missbrauch zu suchen dann passiert folgendes :wenn diese durchgewunken ist ,dann erfolgen auch andere Horror Szenarien der Überwachung .Es gibt auch sehr viele dieser harmlosen Abbildungen ohne Sexuelle Gewalt welche erst strafverfolgt werden wenn in diesen inhalt dieser bilder vom Betrachter eine sexuelle gewalt an kindern interpretiert wird .Doch eine künstliche intelligenz entwickelt eine emotionslose gefühlskalte eigenlogig die über der normalität der Einstufung eines verhaltensmusters /Fehlverhalten hinausschießt,und liefert dies dann als Beweismittel für die staatsanwaltschaft .Die künstlichen intelligenz überzeugt dann den Staatsanwalt was in diesen inhalten des Bilder als sexueller Missbrach zu interpretieren sei worauf er selbst vieleicht nie gekommen sei.Die künstlichen intelligenz weckt damit schlafende Hunde. Und das sind die tücken im sexualstrafrecht vom sexuellen Kindesmissbrauch,dass eine Begründung für ein tatverdacht ,es von vornerein nicht viel Phantasie braucht um jemanden durch irgendwelche interpretationen ins Gefängnis zu bringen .Die K I wird es alles schlimmer machen .Sie wird als waffe gegen pädophile eingesetzt ,die bentuzt wird Von menschen die eine totale entmenschlichung anstreben

    Schöne Grüße Kenny von den Berg

    K13online Anmerkungen
    Kinderpornos, die mit Künstlicher Intelligenz(KI) erzeugt wurden, zeigen bekanntlich keine echten/reale Kinder. Es wird kein Rechtsgut von Kindern verletzt, was zur Folge haben müsste, dass keine Strafbarkeit vorliegt.

    KI-Kinderpornos sind im § 184b StGB nicht speziell als Straftatbestand aufgeführt. Jedoch fallen diese in der Rechtsprechung unter den § 184b Absatz 1 StGB:

    „Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“

    Dieser Absatz ist nach Rechtsauffassung von K13online verfassungswidrig, weil kein reales Kind geschädigt wird und es somit auch keine Missbrauchsopfer gibt. Beim BVerfG müsste ein Betroffener Beschwerde einlegen. Dies ist bisher aber nicht geschehen.

    Die mit KI erzeugten Kinderpornos werden bei der virtuellen Herstellung qualitativ immer besser, sodass man kaum noch zwischen realen und KI-Darstellungen unterscheiden kann. Die Beweisführung in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wird deshalb immer schwieriger. Es muss aber immer differenziert werden, weil die Strafrahmen unterschiedlich sind.

    Die mit KI hergestellten Kinderpornos müssen also legalisiert werden, weil es keine Missbrauchsopfer im realen Leben gibt. Eine Legalisierung wird auch dazu beitragen, dass der Konsum von echten Kinderpornos abnehmen wird. Daran hat der Gesetzgeber offensichtlich keinerlei Interesse. Dem Gesetzgeber geht es primär nicht um einen besseren Kinderschutz, sondern in 1. Linie um die strafrechtliche Verfolgung der Konsumenten. Es fehlt der politische Wille, dies durch eine Strafrechtsreform zu ändern…

    • Böse sagt:

      KI-Inhalte fallen überall unter, wenn diese nicht von einem echten Bild unterschieden werden können. Der Strafrahmen ist der gleiche und das trifft auch auf „Scheinkinder“ zu, also Erwachsene Personen die kindlich aussehen. Das hat den gleichen Strafrahmen und vor 2024 gabs für ein Bild einer Erwachsenen Person mind. ein Jahr Freiheitsstrafe. Das Sexualstrafrecht ist komplett unlogisch aufgebaut, weil keiner sich traut und angat vor Diffamierung hat.

      Beweiswürdigung liegt beim Richter also ist das Argument mit der Beweisschwierigkeit nur vorgeschoben, denn in Frankreich bspw. gibt es eine Ausnahmeregelung, so dass Bilder legal sind wenn die Person tatsächlich 18 ist. In DE ist es 1:1 KiPo. Das die damit den sexuellen Missbrauch ins bedeutungslose ziehen merken die nicht mal.

      K13online Anmerkungen
      DAS ist so nicht ganz richtig. KI-Inhalte(wirklichkeitsnahes Geschehen) haben im § 184b Abs.1 Nr. 2 i. V. mit dem letzten Satz einen eigenen Straftatbestand. Das bedeutet, dass bei der rechtlichen Würdigung unterschieden werden muss. Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte können also KI-Inhalte und reale Kinderpornos nicht in einen Topf schmeißen. Die Justiz muss beweisen, um was es sich handelt. Diese Beweisführung wird mit den KI-Möglichkeiten immer schwerer. Die Gerichte müssen bei der Strafzumessung unterscheiden.

      • Anonym sagt:

        Guck dir doch einfach 184b Absatz 3 ein. Dort geht es um den Besitz und das sind die meisten Fälle. Wirklichkeitsnah steht immer mit tatsächlich zusammen in einer Nummer, bis auf die Herstellung

        K13online Anmerkungen
        DAS ist zwar richtig, aber die Gerichte werden bei der Strafzumessung zwischen KI-Inhalten und realen Darstellungen differenzieren. Denn bei kinderpornografischen KI-Inhalten gibt es keine realen Missbrauchsopfer. Die strafrechtliche Schuld des Täters ist also geringer. Dies wird man in den Urteilsbegründungen lesen können. Allerdings liegen uns solche Urteile (noch) nicht vor. Auch liegen uns bisher keine Berichterstattungen in den Mainstream-Medien vor, wo speziell KI-Inhalte verurteilt wurden. Deshalb bitten wir um einen Hinweis von solchen Fällen, damit wir darüber berichten können…

        • Anonym sagt:

          Naja, das hat die Politik in 2021 nicht davon abgehalten auch für diese Fälle (wirklichkeitsnah) eine Mindeststrafe von einem Jahr vorzusehen. Ein Jahr Knast weil jemans ein Bild einer Erwachsenen hat die für Müller zu jung aussieht. Das hat kein einziges Gericht als Grund genommen das es gegen das Übermaßverbot verstoßt, stattdessen könnten ja nicht-Pädophile in Berührung damit kommen.

          Glaubst du ernsthaft die würden da so ein großen Unterschied machen? In 2024 wurde erst jemand freigesprochen nachdem festgestellt wurde das der Besitz von fiktiven Geschichten legal ist (OLG Stuttgart 1 ORs 16 SRs 485/24 v. 22.08.2024). Sonst hätte er für private Texte über ein Jahr in den Bau gemüsst. Du bist zu optimistisch, denn sonst hätten die Vorinstanzen auch in diesen Fällen eine Vorlage an das BVerfG tätigen müssen. Nein sie glaubten wirklich das die Strafe angemessen war.

          K13online Anmerkungen
          Fehlurteile gibt es nicht nur bei Kinderpornos, sondern bei allen Deliktsarten. Deshalb gibt es das Rechtsmittel der Berufung und der Revision. Man kann Amts- und Landgerichten nicht pauschal vorwerfen, dass diese bei Kinderpornos vorsätzlich Fehlurteile gesprochen haben. Letztinstanzliche Revision beim Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof sollten Betroffene immer einlegen, wenn sich dies aus dem Sachverhalt & Rechtsprechung ergibt. Natürlich ist ein solcher Instanzenweg mühsam und mehr als ärgerlich. Aber ein zu Unrecht Verurteilter muss alle Rechtsmittel ausschöpfen. Anders geht es nicht, um Recht zu bekommen.

          Ein Normenkontrollverfahren zur Vorlage beim BVerfG hätte zum obigen Aktenzeichen wohl kein Gericht eingeleitet, denn es ging in dem Fall um mehr. Das OLG Stuttgart hatte nur teilweise das Fehlurteil aufgehoben, das lediglich zu einem Teil-Freispruch führte.
          https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001588185

  2. Chatkontrolle: EU-Abstimmung über Massenüberwachung ist vom Tisch

    Der Europäische Rat hat die eigentlich für kommende Woche ange­setzte Abstimmung über die Einführung umstrittener neuer Regeln zur anlasslosen Massenüberwachung der Messenger-Kommunikation abgesagt. Eigentlich sollte am 14. Oktober entschieden werden, ob die „Chatkontrolle“ kommt.

    https://winfuture.de/news,154174.html

  3. Die Inhalte werden dabei mit Datenbanken bekannter Missbrauchsmaterialien abgeglichen; für neue, bisher unbekannte Darstellungen sollen Algorithmen und künstliche Intelligenz Muster erkennen. Wenn ein Verdacht entdeckt wird, erfolgt eine automatische Meldung an die zuständigen Behörden. Eine freiwillige Kontrolle dieser Art durch die Dienste gibt es bereits – der Vorschlag sieht vor, die Anbieter dazu zu verpflichten.

    https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bundeskabinett-uneinig-ueber-eu-vorstoss-zur-chatkontrolle-a-ee7b482a-9205-4896-8eb0-7daa175a691e

    K13online Anmerkungen
    Die freiwillige Kontrolle wird nach unseren Kenntnissen bereits von einigen Anbietern durchgeführt. Es gab in der Vergangenheit bereits viele Fälle, wo die deutschen Ermittlungsbehörden Hinweise/Beweise zum Beispiel von WhatsApp erhalten haben. In den USA ist dies möglich. In Europa bzw. Deutschland nicht.

    In der EU bedarf es eines grundlegenden Paradigmenwechsel. Die freiwillige Kontrolle muss nicht nur abgeschafft werden, sondern auch verboten sein. NUR bei einer solchen EU-Verordnung ist die „End zu End Verschlüsselung“ garantiert. NUR auf diese Weise werden Grund- und Menschenrechte geschützt. Auch eine Freiwilligkeit verstößt gegen das Grundgesetz und gegen EU-Recht.

  4. anon sagt:

    An dieser Stelle wird man mit der AfD verhandeln müssen, um die eine oder andere Stimme zu bekommen

    K13online Anmerkungen
    Parteiübergreifend gibt es bei Abstimmungen den inoffiziellen „Fraktionszwang“. Diese wird nur dann aufgehoben, wenn es um Gewissensfragen geht. Bei namentlichen bzw. geheimen Abstimmungen lässt sich das Stimmverhalten nicht überprüfen.

    Einzelne Abgeordnete der AfD-Fraktion werden sich mit Sicherheit nicht von einer Zustimmung überzeugen lassen.

    Eine 2/3 Mehrheit kann nur mit der CDU/CSU-Fraktion erreicht werden. Es gibt auf Bundes- und Landesebene einzelne Zustimmungen. Ob diese ausreichen, ist völlig offen…

  5. Die Bundesregierung hat sich in der Bundespressekonferenz am Mittwochmittag gegen eine anlasslose Chatkontrolle ausgesprochen. Ein Sprecher der Bundesregierung sagte: „Eine anlasslose Chatkontrolle ist für die Bundesregierung tabu“, sie wolle verschlüsselte Kommunikation „nicht kontrollieren“. Es gehe jetzt darum, die Ratsverhandlungen positiv zu begleiten. Darüber hinaus gebe es keine verkündbare Einigung zum Thema.

    https://netzpolitik.org/2025/protest-wirkt-bundesregierung-ist-gegen-anlasslose-chatkontrolle

  6. Justizministerin Hubig stellt klar: Deutschland wird bei der geplanten EU-Chatkontrolle nicht mitziehen. Was bedeutet das für WhatsApp & Co.? Und wie geht es jetzt in Brüssel weiter?

    Im Streit um die sogenannte Chatkontrolle zur Bekämpfung von Kinderpornografie hat sich das Bundesjustizministerium (BMJV) gegen einen auf EU-Ebene diskutierten Vorschlag ausgesprochen. „Anlasslose Chatkontrolle muss in einem Rechtsstaat tabu sein“, sagte Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) dazu am Mittwoch…..

    https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/chatkontrolle-eu-deutschland-bmjv-hubig-whatsapp-signal

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Das Alter macht nicht kindisch, wie man spricht, es findet uns nur noch als wahre Kinder.

Die Kunst ist lang! - Und kurz ist unser Leben.

Von Zeit zu Zeit seh ich den Alten gern - Und hüte mich, mit ihm zu brechen.

Politik machen: den Leuten so viel Angst einjagen, dass ihnen jede Lösung recht ist.

Die Politik ist keine Wissenschaft, wie viele der Herren Professoren sich einbilden, sondern eine Kunst.