Wichtige Teile der Hauptverhandlung haben unter Anschluss der Öffentlichkeit stattgefunden: Die einzige Informationsquelle ist die mündliche Urteilsverkündung der Richterin Schick
Das Landgericht Karlsruhe in Pforzheim verkündet das Urteil mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Richterin Schick beginnt ihre Begründung mit den Worten: “ Das Kind wußte, was es zu tun hat“. Damit meinte Schick ein Video von rund 30 Minuten, welches unter Ausschluss der Öffentlichkeit Inaugenschein genommen worden war: Vaginal- Anal- und Oralverkehr zwischen dem Pfegevater & der Pflegetochter. In dem Video soll erkennbar gewesen sein, dass das Mädchen diese sexuellen Handlungen nicht das erste Mal praktiziert hat…! Der Pflegevater soll sich am 1. Verhandlungstag, ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit, geäußert haben: „Ich habe meine Pflegetochter abgöttisch geliebt“….! Die Gerichte orientieren sich bei ihrer Urteilsfindung nahezu immer an den Inhalten der Gutachten. Die Aussage des Gutachters hat ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Demnach soll der Pflegevater deshalb ein Heterosexueller mit einer pädophilen Nebenströmung sein, weil er auch mit seiner Ehefrau(Pflegemutter) ein intensives Sexualleben praktiziert hat….! Nur er selbst wird erkennen und dann wissen müssen, ob er nun ein sogenannter Ersatzhandlungstäter ist oder ein kernpädophiler Girllover. Die sexuelle Identität eines Pädophilen/Pädosexuellen ist durch eine Therapie nicht veränderbar. Wohl aber kann eine pädophile Nebenströmung durch eine Therapie auf heterosexuelle Erwachsene gerichtet werden….“Lesen Sie den vollständigen Prozessbericht mit einem Klick aus weiterlesen…
K13online Prozessbericht zur mündlichen Urteilsverkündung
Der letzte Tag der Hauptverhandlung begann mit einer Verspätung von rund 15 Minuten, weil sich der Verteidiger mit seinem Mandanten noch außerhalb des Gerichtssaales beraten hat. Die Vorsitzende Richterin Diana Schick tritt erneut in die Beweisaufnahme ein und gibt einen rechtlichen Hinweis auf Entscheidungen des BGH zu einzelnen Tateinheiten. Die Öffentlichkeit wird erneut für rund 10 Minuten ausgeschlossen. Wichtige Teile der Hauptverhandlung haben unter Anschluss der Öffentlichkeit stattgefunden, sodass sich K13online keine abschließende und eigene Meinung bilden kann. Die einzige Informationsquelle ist die mündliche Urteilsverkündung der Richterin Schick.
Das Landgericht Karlsruhe in Pforzheim verkündet das Urteil mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Richterin Schick beginnt ihre Begründung mit den Worten: “ Das Kind wußte, was es zu tun hat“. Damit meinte Schick ein Video von rund 30 Minuten, welches unter Ausschluss der Öffentlichkeit Inaugenschein genommen worden war: Vaginal- Anal- und Oralverkehr zwischen dem Pfegevater & der Pflegetochter. In dem Video soll erkennbar gewesen sein, dass das Mädchen diese sexuellen Handlungen nicht das erste Mal praktiziert hat. Das Gericht sei entsetzt gewesen. Schick wies daraufhin, dass das Mädchen keine 13 Jahre und damit kurz vor der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren sei, sondern weit darunter erst acht Jahre gewesen ist. Der Pflegevater habe das Vertrauen der Pflegetochter ausgenutzt….
Der Pflegevater soll sich am 1. Verhandlungstag, ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit, geäußert haben: „Ich habe meine Pflegetochter abgöttisch geliebt“. Bei der Aussage soll der Eindruck entstanden sein, dass der Pflegevater in Selbstmitleid verfallen sein soll. Richterin Schick meinte dazu: „Es war keine Liebe, denn Sie haben dem Kind großes Leid zugefügt.“ An anderer Stelle erklärt Schick allerdings, dass bei dem Mädchen kein feststellbarer Schaden entstanden ist. Dieser Widerspruch lässt Zweifel aufkommen. Denn eine Sozialpädagogin hatte ausgesagt, dass das Mädchen ihren Pflegevater auch danach noch sehr vermissen würde. Kein Kind, welches gerade sexuelle Gewalt über sich hat ergehen lassen müssen, wünscht sich den Täter zurück, sondern ist froh, dass dieser weg ist und in den Knast kommt. Unabhängig von diesem Fall gibt es nicht nur pädosexell-einvernehmliche Beziehungen zwischen Kernpädophilen & Mädchen/Jungen, sondern auch Heterosexelle mit einer pädophilen Nebenströmung können einvernehmlich sein. Statistiken gehen von bis zu 60% Heterosexuellen aus, die nicht kernpädophil sind.
Die Gerichte orientieren sich bei ihrer Urteilsfindung nahezu immer an den Inhalten der Gutachten. Die Aussage des Gutachters hat ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Demnach soll der Pflegevater deshalb ein Heterosexueller mit einer pädophilen Nebenströmung sein, weil er auch mit seiner Ehefrau(Pflegemutter) ein intensives Sexualleben praktiziert hat. Die Pflegetochter hatte beide dabei erwischt und ist eifersüchtig geworden. Der Gutachter und in Folge das Landgericht kam zu dem Ergebnis einer vollen Schuldfähigkeit des Pflegevaters. Es liege kein Hang zu weiteren schweren Sexualstraftaten vor, sodass eine präventive Sicherungsverwahrung nicht in Betracht käme. Beide Formen der Pädophilie/Pädosexualität seien jedoch eine Krankheit, die dringend behandelt und therapiert werden müsste. Während des Strafvollzuges wird dies in einer JVA kaum möglich sein. Richterin Schick sprach in ihrer Urteilsbegründung auch davon, dass der Pflegevater noch ganz am Anfang seiner Selbsterkennnis über seine sexuelle Identität stehe. Denn er hatte unter Ausschluss der Öffentlichkeit gesagt, er habe kein sexuelles Interesse an Kindern. Schon aufgrund des öffentlichen Teils der Hauptverhandlung halten wir diese Selbsteinschätzung für unmöglich. Nur er selbst wird erkennen und dann wissen müssen, ob er nun ein sogenannter Ersatzhandlungstäter ist oder ein kernpädophiler Girllover. Die sexuelle Identität eines Pädophilen/Pädosexuellen ist durch eine Therapie nicht veränderbar. Wohl aber kann eine pädophile Nebenströmung durch eine Therapie auf heterosexuelle Erwachsene gerichtet werden….
Die Badischen Neusten Nachricht(bnn) und die Pforzheimer Zeitung(PZ) berichten über den Rechtsmittelverzicht der Verteidigung. Demnach ist das Urteil von acht Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig. Die Berichterstattungen in der hiesigen Lokalpresse sind dieses Mal in den wesentlichen Punkten korrekt.
Kammer geht beim Angeklagten von pädophiler Nebenströmung aus
„Sie haben eine Krankheit, die nicht heilbar ist“, so Schick. Die Kammer ging beim Angeklagten von einer Nebenströmung aus, weil er mit seiner Ehefrau ein normales Sexualleben geführt habe. Seine Schuldfähigkeit sei durch seine pädophile Neigung nicht beeinträchtigt gewesen.
Momentan sei er aber „kilometerweit“ von dem Punkt entfernt, wo eine Therapie beginne, dennoch müsse er sich dringend behandeln lassen, damit so etwas nicht wieder passiere, gab die Richterin dem Pforzheimer mit auf den Weg: „Falls Sie es nicht in den Griff bekommen, müssen Sie sich über Ihre Zukunft keine Gedanken mehr machen.“
Auch die Aussage des Verurteilten, er hätte das Kind abgöttisch geliebt, ließ Schick in der Urteilsbegründung nicht unkommentiert: „Es war keine Liebe – es war Leid und die schlimmen Bilder werden zurückkommen, wenn das Mädchen später einen Freund hat“, betonte die Richterin.
Die krankhaften Neigungen des schmächtigen, unscheinbaren Mannes, der bei der Urteilsverkündung keine Miene verzog, wertete das Gericht als pädophile Nebenströmung, so dass die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. „Sie stehen kilometerweit weg von der Startlinie, bis eine Therapie losgehen kann“, sagte Diana Schick. Doch eine Sicherheitsverwahrung ordnete die Kammer aktuell nicht an. „Wir sehen keinen Hang, auch wenn es tragfähige Verdachtsmomente mit der Nichte und dem Nachbarskind gegeben hat“, so die Richterin. Zum Tragen kam auch, dass sich der Pforzheimer bisher strafrechtlich nichts hatte zu Schulden kommen lassen. Und der Missbrauch Anfang der 1990er-Jahre, den ihm seine Nichte im Zeugenstand vorwarf, ist nach damaliger Rechtsprechung verjährt und war deswegen nicht Teil der Anklage des Ersten Staatsanwalts Christian Schwab. Der Ankläger hatte eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gefordert. Verteidiger Cornelius Schaffrath legte sich beim Strafmaß nicht fest.



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