Vorsitzende Richterin Schick sieht keinen Verbotsirrtum und unterstellt Vorsatz: Verteidiger Joachim Lederle kündigt Revision beim Bundesgerichtshof(BGH) an
Die Vorsitzende Richterin Diana Schick hat beim Landgericht Karlsruhe in Pforzheim den Ruf einer Hardlinerin. Dies hat sich auch bei der mündlichen Urteilverkündung gegen eine Mutter von einem damals 3-jährigem Sohn & 2-jährigen Tochter erneut bestätigt. Die empathielose Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten ist nach Rechtsauffassung von K13online ein Justizskandal. Schon die Strafzumessungen bei den sechs Einzelfällen sind viel zu hoch angesetzt. Beispiel: „Ein Video, worauf der Junge nackt am Tanzen ist. Beim Tanzen soll der Junge sexuell aufreizende Bewegungen gemacht haben, wobei der Focus bei den Aufnahmen auf den Penis gerichtet worden sein soll: Kinderporno! Für diese „Tat“ wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt.“ Das Landgericht setzt sich nicht mit der Rechtsfrage auseinander, ob aufgrund des kulturellen Hintergrundes ein Verbotsirrtum vorliegt. Die Beweisaufname hat nicht nachweisen können, dass der Mutter das deutsche Strafrecht bekannt war. Sie spricht nicht die deutsche Sprache und alles musste von einer Dolmetscherin übersetzt werden. Weiter konnte in der Beweisaufnahme nicht erwiesen werden, dass ein Vorsatz für die Herstellung von Kinderpornos vorhanden ist. Die Mutter wollte einfach Familienaufnahmen anfertigen und war sich nicht bewußt, dass solche Darstellungen in Deutschland verboten sein sollen. Die Vorsitzende Richterin Schick hat das Gutachten der Psychologin völlig ignoriert. Die Gutachterin hat sich eindeutig auf die Seite der Mutter gestellt. Ein Gericht ist zwar nicht gezwungen, dem Gutachten zu folgen, jedoch stellt eine Missachtung einen Revisiongrund dar. Auch der Verbotsirrtum & und der fehlende Vorsatz sind Revisionsgründe. Nach dem Urteil kündigte der Verteidiger Revision beim BGH an. Die schriftliche Urteilsbegründung müsse jedoch abgewartet werden…
Die Mutter eines damals 3-jährigen Sohnes & 2-jährigen Tochter hatte Hunderte von Familienfotos- und Videos angefertigt, die strafrechtlich nicht relevant sind. In sechs Einzelfällen – zwei Bilder & vier Videos von wenigen Sekunden bzw. Minuten – sollen die Darstellungen Kinderpornos sein. An einem frühere Verhandlungstag wurde diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit in Augenschein genommen. Am vorletzten Verhandlungstag wurden Audiodatein mit Übersetzungen von der rumänischen in die deutsche Sprache abgespielt. In zwei Fällen soll die Mutter Beihilfe zum „schweren sexuellen Kindesmissbrauch“ durch den Ehemann/Vater begangen haben. In der mündlichen Urteilsverkündung begründet die Richterin Schick wie folgt:
Fall 1 – Inhalte, rechtliche Bewertung und Strafzumessung
Ein Foto des bekleideten Sohnes mit gespreizten Beinen, wobei der Penis des Jungen aus der Unterhose herausschaut. Dieses Bild bewertete Schick als „sexuell aufreizende Pose“ und damit als Kinderporno. Es sei kein medizischer Grund erkennbar gewesen. Für diese „Tat“ wurde eine Freiheitsstrafe von neuen Monaten festgelegt.
Fall 2 – Inhalte, rechtliche Bewertung und Strafzumessung
Ein kurzes Video, worin die Mutter ihren Sohn am Penis berührt, um nach einer möglichen Vorhautverengung zu schauen. Im Audio war zu hören: „Ich liebe Dich“. Richterin Schick meinte, dass dieses kein Mutter-Kind-Verhältnis sei. Für diese „Tat“ wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgelegt.
Fall 3 – Inhalte, rechtliche Bewertung und Strafzumessung
Auf einem kurzen Video ist der Ehemann & Vater des Sohnes zusehen, wo er sich über sein Kind freut und es überall küsst. Dabei nimmt er auch den Penis seines Sohnes in den Mund. Im Audio ist Lachen zu hören: Und „Ich mag Dich“. Richterin Schick bewertet dies als Beihilfe zum „schweren sexuellen Missbrauchs“ des Sohnes & der Herstellung von Kinderpornos durch die Mutter. Für diese „Tat“ wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt.
Fall 4 – Inhalte, rechtliche Bewertung und Strafzumessung
Ein Foto von der Tochter beim Windelwechseln, wobei die Vagina des Mädchens zu sehen ist. Für diese „Tat“ wurde eine Freiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt.
Fall 5 – Inhalte, rechtliche Bewertung und Strafzumessung
Der Ehemann & Vater soll seinen Sohn am Anus eingecremt haben. Zur Ablenkung soll die Mutter gefilmt haben. Die Richterin Schick bewerte dies als „schweren sexuellen Kindermissbrauchs“ durch den Vater, wobei die Mutter Beihilfe geleistet haben soll. Die kurzen Filmaufnahmen werden als Kinderporno gewertet. Für diese „Tat“ wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten festgesetzt.
Fall 6 – Inhalte, rechtliche Bewertung und Strafzumessung
Ein Video, worauf der Junge nackt am Tanzen ist. Beim Tanzen soll der Junge sexuell aufreizende Bewegungen gemacht haben, wobei der Focus bei den Aufnahmen auf den Penis gerichtet worden sein soll: Kinderporno! Für diese „Tat“ wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt.
Die obigen sechs Einzelfällen werden bekanntlich nicht addiert, sondern ergeben eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten.
Richterin Schick weißt daraufhin, das die Masse der legalen Aufnahmen diese sechs Fälle nicht legal machen. Pädophile seien der Meinung, dass dies alles legal sein soll. Man müsse sich in Deutschland aber an deutsche Gesetz halten. Andere Kulturkreis, wie z. B. bei den Roma, spielen hier keine Rolle. Ein Verbotsirrtum käme nicht in Betracht. Später könnten Schäden bei ihren Kindern entstehen. Die Mutter hätte kläglich versagt. DAS sei keine Mutterliebe.
Die Mutter hätte im Strafvollzug noch einen sehr langen Weg der Tataufarbeitung zu bewältigen. Dann hätte Sie eine Chance auf eine vorzeitige Entlassung bei 2/3 Strafe. Die Urteilsverkündung ist beendet.
Nach dem Urteil kündigte der Verteidiger Revision beim BGH an. Die schriftliche Urteilsbegründung müsse jedoch abgewartet werden.
K13online Kommentar
Das Landgericht setzt sich nicht mit der Rechtsfrage auseinander, ob aufgrund des kulturellen Hintergrundes ein Verbotsirrtum vorliegt. Die Beweisaufname hat nicht nachweisen können, dass der Mutter das deutsche Strafrecht bekannt war. Sie spricht nicht die deutsche Sprache und alles musste von einer Dolmetscherin übersetzt werden. Weiter konnte in der Beweisaufnahme nicht erwiesen werden, dass ein Vorsatz für die Herstellung von Kinderpornos vorhanden ist. Die Mutter wollte einfach Familienaufnahmen anfertigen und war sich nicht bewußt, dass solche Darstellungen in Deutschland verboten sein sollen. Die Vorsitzende Richterin Schick hat das Gutachten der Psychologin völlig ignoriert. Die Gutachterin hat sich eindeutig auf die Seite der Mutter gestellt. Ein Gericht ist zwar nicht gezwungen, dem Gutachten zu folgen, jedoch stellt eine Missachtung einen Revisiongrund dar. Auch der Verbotsirrtum & und der fehlende Vorsatz sind Revisionsgründe.
Darüber hinaus sind die jeweiligen Einzelfälle im Strafmaß viel zu hoch angesetzt. Damit ist auch die Gesamtfreiheitsstrafe unverhältnismäßig hoch und muss in einem Revisionsverfahren beim BGH gerügt werden. Die Verteidigung hatte eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren gefordert, die zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Sollte dieses Urteil tatsächlich rechtskräftig werden, dann wird die Mutter ihre beiden Kinder über einen langen Zeitraum nicht sehen. Der Schaden, der dabei bei den Kindern entstehen wird, ist mit Worten nicht zu beschreiben. Die Kinder leiden schon heute durch die Trennung von der Mutter und können den Verlust nicht verstehen. Hinzu kommt weiter, dass die Mutter auch nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug kaum Aussicht hat, dass Sorgerecht zu bekommen. Dies würde bedeuten, dass die Mutter ihren Sohn & ihre Tochter in der Kinderzeit nicht mehr sehen wird….
In der Urteilsbegründung zerpflückte Schick die Angaben zum Tatvorwurf der Angeklagten, wie auch die Aussagen der psychiatrischen Gutachterin, die keine sexuellen Absichten in den zahllosen Fotos und Videos der Angeklagten gesehen hatte.
So gab es ein Video vom Intimbereich des Dreijährigen, das laut der Mutter für die Kinderärztin bestimmt war. Diese wurde jedoch erst ein Jahr später konsultiert. Sie habe weitere intime Geschehnisse und Spielereien gefilmt.
„Eine eindeutige sexuelle Handlung“, l
laut Richterin.
Hinzu kam eine anstößige Szene, die Kamera fokussiert auf intime Bereiche der Tochter. Zuletzt eine Szene mit dem Vater, bei der es um Eincremen gegangen sei, wie behauptet worden war.
Die Richterin ließ auch die Begründung nicht gelten, das Bildmaterial sei nicht sexuell gemeint, sondern in ihrem Kulturkreis üblich: „Sie leben hier und müssen die deutschen Gesetze akzeptieren.“ Der Ehemann der Angeklagten sitzt derzeit wegen eines Betrugsdeliktes in Österreich in Haft.
Richterin: Frau hat Schutzrolle als Mutter missbraucht
Die 27-Jährige habe ihre Schutzrolle als Mutter missbraucht und noch gar nicht realisiert, was sie ihren Kindern angetan habe, redete die Richterin der Angeklagten ins Gewissen. „Sie haben einen langen Weg der Tataufarbeitung vor sich.“Der Schmerz über die Trennung von ihren Kindern, den die Angeklagte während des Prozesses an den Tag gelegt hatte, sei keine Mutterliebe, sondern Selbstmitleid.
Das Schöffengericht verurteilte die Frau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Seit einem halben Jahr sitzt sie in Untersuchungshaft. Staatsanwältin Moira Landau hatte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ohne Bewährung gefordert. Verteidiger Joachim Lederle bat das Gericht um eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.



Eltern scheinen auch nicht mehr sicher vor dem Gesetz zu sein…
Es gab keine Bewährungsstrafe, verstehe ich das richtig?
K13online Anmerkungen
Freiheitsstrafen können nur bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Es sind also genau 10 Monate zuviel.
In einem Revisionsverfahren müsste u.a. erreicht werden, dass zumindest das Strafmaß auf zwei Jahre gesenkt wird, sodass es eine Bewährung geben kann, wie vom Verteidiger beantragt wurde. Der BGH müsste das LG-Urteil aufheben und zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverweisen. Dies trifft auf alle erfolgreichen Revisionsgründe zu.
Bei einem anderen LG würde der Fall ganz neu aufgerollt werden und es findet eine neue Beweisaufnahme statt. Das neue LG kann natürlich zu einer ganz anderen Beweiswürdigung der Sacheverhalte kommen. Wenn nicht nur die Verteidigung Revision einlegt, sondern auch die Staatsanwaltschaft, dann kann es allerdings passieren, dass das neue LG ein höheres Strafmaß wie die zwei Jahre und 10 Monate verhängt. Eine höhere Freiheitsstrafe kann es nur dann nicht geben, wenn die Staatsanwaltschaft keine Revision einlegt.