Pressemitteilung Bundesverfasssungsgericht(BVerfG): Zweiter Senat unterwirft sich bei § 184l StGB dem Anti-Pädophilen-Zeitgeist und politischen Gesetzgeber

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 02 Juli 2026 ]

Verfassungskonformes Sondervotum des Richtes Offenloch & weiteren Verfassungsrichter/In:Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“

Der Zweite Senat am Bundesverfassungsbericht(BVerfG) hat die zwei Beschwerden gegen das Puppenverbot im § 184l StGB abgewiesen. Die Entscheidung erging mit 6:2 Stimmen. Der Verfassungsrichter Offenloch & ein weiterer Richter/In widerlegten die moralische Begründung der Senatsmehrheit deutlich. Der Zweite Senat unterwirft sich bei § 184l StGB dem Anti-Pädophilen-Zeitgeist und dem politischen Gesetzgeber in entlavender Art & Weise. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik(PKS) gab es in den Jahren 2022 bis 2025 zwar nur 185 Fälle von „Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ in Deutschland. Das Interesse an solchen Gummi-Puppen in Kindergestalt ist also in der Pädophilenszene äußerst gering. Dennoch haben die beiden Beschwerdeführer bzw. das Projekt „Gegen das Puppenverbot“ einen Beachtungserfolg erzielen können. Mit den Argumentationen im Sondervotum sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) hoch. Bei der Zusammensetzung der Senate beim BVerfG muss beachtet werden, dass die Bundesverfassungsrichter/Innen von den jeweiligen Fraktionen im Deutschen Bundestag & Bundesrat vorgeschlagen und gewählt werden. Dementsprechend spiegeln sich die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag/Bundesrat auch bei den Verfassungsrichtern/Innen wieder. Der Richter Offenloch war über die frühere FDP-Fraktion im Januar 2023 zum Verfassungsrichter ernannt worden. Der EGMR ist vom deutschen BVerfG und der deutschen Bundesregierung unabhängig und kann eigenständige Entscheidungen treffen, die sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention orientieren. K13online vertritt die Rechtsauffassungen der zwei Verfassungsrichter im Sondervotum und unterstützt Beschwerden beim EGMR mit seinen Möglichkeiten…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts

Pressemitteilung Nr. 38/2026 vom 2. Juli 2026

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen § 184l des Strafgesetzbuchs (StGB) richten, welcher das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild.

Die Beschwerdeführer sehen sich durch die angegriffene Regelung unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt und halten § 184l StGB für materiell verfassungswidrig.

Die Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg. So ist insbesondere der mit der angegriffenen Regelung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt. Der Senat führt in seinem Beschluss hierzu unter anderem aus, dass die Verbote des § 184l StGB zwar den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung betreffen, nicht aber den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Im Rahmen der somit eröffneten Abwägung genügt die angegriffene Regelung den Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung erging mit 6 : 2 Stimmen. Richter Offenloch hat ein Sondervotum verfasst.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-038.html

 

 

 

 

 

 

 

 

Wesentliche Erwägungen der abweichenden Meinung des Richters Offenloch:

Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage.

1. Anders als die Senatsmehrheit meine ich, dass das Verbot des Umgangs mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft.

Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen als solche sind geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Die Masturbation hat – typischerweise – keine Außenwirkung.

Unzutreffend ist die Annahme der Senatsmehrheit, bei der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bestehe ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung entziehe. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt eine Zäsur, weil ein künftiges, dann übergriffiges Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht – wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt – „aus sich heraus“ berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters.

2. Auch soweit die in § 184l StGB geregelten Verbote den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betreffen, lassen sich die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen.

a) Meines Erachtens handelt es sich bei den von der Senatsmehrheit identifizierten Gesetzeszwecken mangels belastbarer Gefahrenprognose nicht um legitime Gesetzeszwecke. Für die Annahme, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne dazu beitragen, bei den Nutzern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern zu senken, fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat, lassen sich vorliegend ernsthafte entsprechende Bemühungen nicht erkennen.

b) Weiter halte ich die Annahme einer hinreichend ernsthaften Gefahr, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne zur Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen und auch auf diesem Weg die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, erhöhen, für konstruiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Die – zu Recht – hohen Strafandrohungen bringen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder – auch im Sinne positiver Generalprävention – klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte – für jeden als solche erkennbare – Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung.

c) Schließlich führt auch die Kombination beider Erwägungen nicht zum Vorliegen eines legitimen Gesetzeszwecks. Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/RichterinnenRichter/RichterinnenRichter/ZweiterSenat/Offenloch/offenloch_node.html


 

 

Bundesverfassungsgericht(BVerfG) kündigt Entscheidung für den 2. Juli 2026 an: Ist der § 184l StGB mit dem Grundgesetz vereinbar?

 

 

 

 

 

 

https://www.krumme13.net/tag/gegen-das-puppenverbot/

 

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Das Alter macht nicht kindisch, wie man spricht, es findet uns nur noch als wahre Kinder.

Die Kunst ist lang! - Und kurz ist unser Leben.

Von Zeit zu Zeit seh ich den Alten gern - Und hüte mich, mit ihm zu brechen.

Politik machen: den Leuten so viel Angst einjagen, dass ihnen jede Lösung recht ist.

Die Politik ist keine Wissenschaft, wie viele der Herren Professoren sich einbilden, sondern eine Kunst.