Beschwerde beim EGMR wird geprüft: Beachtet werden muss auch noch, dass eine positive Entscheidung nicht nur in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sondern in allen Mitgliedsstaaten der EU
Der Inhaber des Weblogs „Pädoseite“ hat sich intensiv mit der Begründung des BVerfG zum Puppenverbot beschäftigt und die Inhalte sehr ausführlich analysiert. K13online kann sich seinen umfangreichen Ausführungen & Kommentierungen in den wesentlichen Punkten anschließen. Dies beginnt schon damit, dass es keine Selbstverständigkeit war und ist, wenn es sich um pädophile Beschwerdeführer handelt. Erstmals in der deutschen Geschichte wurde Verfassungsbeschwerde gegen einen Teil des Sexualstrafrechts(§ 184l StGB) eingereicht, zumal es nach Rechtsauffassung von K13online noch eine Reihe weiterer Straftatbestände gibt, die verfassungsrechtlich überprüft werden müssten. Die vom Weblog-Inhaber beschriebenen Probleme treffen auf alle pädophilen Beschwerdeführer zu, die sich an das BVerfG wenden wollen. Auf dem Weblog werden auch Zukunftsperspektiven benannt, die angestrebt werden sollten. Mit dem Sondervotum hat eine Beschwerde beim EGMR nach unserer Ansicht große Erfolgsaussichten. Es gab in der Vergangenheit erfolgreiche Beschwerden zur Sicherungsverwahrung(SV). Entgegen der damaligen Entscheidung des BVerfG hatte der EGMR die deutsche SV beanstandet. In der Folge gab es eine neue BVerfG-Entscheidung mit den Vorgaben des EGMR. Das Gleiche könnte auch beim Puppenverbot geschehen. Beachtet werden muss auch noch, dass eine positive Entscheidung nicht nur in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sondern in allen Mitgliedsstaaten der EU. Eine internationale Kooperation & Zusammenarbeit mit weiteren Projekten wird durchaus möglich sein….

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