Posts Tagged With '§ 184l StGB'

Juli 17, 2026

Beschwerdeführer & Projekt „Gegen das Puppenverbot“ beziehen Stellung: Gegenvorstellung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht

Verfasst von: Dieter Gieseking 4 Kommentare
Beschwerdeführer & Projekt "Gegen das Puppenverbot" beziehen Stellung: Gegenvorstellung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht

Wir haben aus diesem Anlass Google-KI befragt: Das BVerfG lässt Gegenvorstellungen nur unter extrem engen und strengen Voraussetzungen zu

Die zwei Beschwerdeführer haben eine Gegenvorstellung beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) eingereicht. Sie berufen sich dabei auf Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes. Aus Sicht der Beschwerdeführer blieben entscheidungserhebliche Tatsachenvorträge im Beschluss des BVerfG unberücksichtigt. Dies trifft zwar auch aus Sicht von K13online zu, jedoch ist hier bisher kein Fall bekannt, dass das BVerfG seine Entscheidung nach einer Gegenvorstellung selbst korregiert hat. Entscheidungen des BVerfG sind grundsätzlich immer unanfechtbar. Wir haben aus diesem Anlass Google-KI befragt: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lässt Gegenvorstellungen nur unter extrem engen und strengen Voraussetzungen zu. Da Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG unanfechtbar sind und es kein ordentliches Rechtsmittel gegen sie gibt, dient die Gegenvorstellung als außergesetzlicher Rechtsbehelf. Sie führt in der Praxis jedoch fast nie zu einer inhaltlichen Abänderung eines Beschlusses. Die weiteren Ausführungen finden Sie mit einem Klick auf weiterlesen. Eine Beschwerde zum EGMR muss innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung(Tag der Zustellung) eingereicht werden. Die Einlegung einer Gegenvorstellung gilt im Sinne der Menschenrechtskonvention (EMRK) meist nicht als effektiver Rechtsbehelf. Sie hemmt oder unterbricht die viermonatige Frist zum EGMR in der Regel nicht. Die Beschwerdeführer müssen sich also demnächst entscheiden, ob SIE eine Beschwerde beim EGMR einlegen oder nicht….

Juli 02, 2026

Pressemitteilung Bundesverfasssungsgericht(BVerfG): Zweiter Senat unterwirft sich bei § 184l StGB dem Anti-Pädophilen-Zeitgeist und politischen Gesetzgeber

Verfasst von: Dieter Gieseking 3 Kommentare
Pressemitteilung Bundesverfasssungsgericht(BVerfG): Zweiter Senat unterwirft sich bei § 184l StGB dem Anti-Pädophilen-Zeitgeist und politischen Gesetzgeber

Verfassungskonformes Sondervotum des Richtes Offenloch & weiteren Verfassungsrichter/In:Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“

Der Zweite Senat am Bundesverfassungsbericht(BVerfG) hat die zwei Beschwerden gegen das Puppenverbot im § 184l StGB abgewiesen. Die Entscheidung erging mit 6:2 Stimmen. Der Verfassungsrichter Offenloch & ein weiterer Richter/In widerlegten die moralische Begründung der Senatsmehrheit deutlich. Der Zweite Senat unterwirft sich bei § 184l StGB dem Anti-Pädophilen-Zeitgeist und dem politischen Gesetzgeber in entlavender Art & Weise. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik(PKS) gab es in den Jahren 2022 bis 2025 zwar nur 185 Fälle von „Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ in Deutschland. Das Interesse an solchen Gummi-Puppen in Kindergestalt ist also in der Pädophilenszene äußerst gering. Dennoch haben die beiden Beschwerdeführer bzw. das Projekt „Gegen das Puppenverbot“ einen Beachtungserfolg erzielen können. Mit den Argumentationen im Sondervotum sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) hoch. Bei der Zusammensetzung der Senate beim BVerfG muss beachtet werden, dass die Bundesverfassungsrichter/Innen von den jeweiligen Fraktionen im Deutschen Bundestag & Bundesrat vorgeschlagen und gewählt werden. Dementsprechend spiegeln sich die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag/Bundesrat auch bei den Verfassungsrichtern/Innen wieder. Der Richter Offenloch war über die frühere FDP-Fraktion im Januar 2023 zum Verfassungsrichter ernannt worden. Der EGMR ist vom deutschen BVerfG und der deutschen Bundesregierung unabhängig und kann eigenständige Entscheidungen treffen, die sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention orientieren. K13online vertritt die Rechtsauffassungen der zwei Verfassungsrichter im Sondervotum und unterstützt Beschwerden beim EGMR mit seinen Möglichkeiten…

Juni 28, 2026

Bundesverfassungsgericht(BVerfG) kündigt Entscheidung für den 2. Juli 2026 an: Ist der § 184l StGB mit dem Grundgesetz vereinbar?

Verfasst von: Dieter Gieseking 2 Kommentare
Bundesverfassungsgericht(BVerfG) kündigt Entscheidung für den 2. Juli 2026 an: Ist der § 184l StGB mit dem Grundgesetz vereinbar?

Unabhängig von der BVerfG-Entscheidung zum „Puppenverbot“: Die Begründung wird von großer politischer und damit auch juristischer Bedeutung im Sexualstrafrecht sein

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten und vier Jahre nach Einreichung von zwei Beschwerden gegen den § 184l StGB(Puppenverbot) hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) die Entscheidung für den 2. Juli 2026 angekündigt. Für neben den bisher wegen „Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ betroffenen Verurteilten wird die Entscheidung des BVerfG auch von großer politischer Bedeutung sein. Unabhängig von der Entscheidung wird sich die Begründung auch auf das ganze Sexualstrafrecht auswirken können. Die Pressestelle des BVerfG wird die Entscheidung per Newsletter an alle Mainstream-Medien etc. mitteilen. Auch K13online befindet sich in diesem bundesweiten Newsletterverteiler. Erklärt das BVerfG den § 184l StGB für verfassungswidrig oder sogar für nichtig, dann wird sich auch die aktuelle Bundesregierung aus CDU/CSU & SPD äußern. Ebenso die Fraktionen der GRÜNEN, Die LINKE und der AfD im Deutschen Bundestag. Das Gesetz wurde im Jahr 2021 unter massiven politischen Druck von Kinderschutz- und Opfervereinen durch die damalige Koalition von CDU/CSU & SPD verabschiedet. Auch die heutige Bundesregierung trägt also dafür die politische Verantwortung. Aber auch dann, wenn das BVerfG das Gesetz für verfassungskonform hält, wird die Begründung von erheblicher Bedeutung sein. Eine vom BVerfG abgewiesene Beschwerde öffnet den Weg zu den europäischen Gerichten, um eine Entscheidung für ganz Europa zu erreichen. In nahezu keinem anderen Mitgliedsstaat der EU – mit Ausnahme von Dänemark – gibt es ein solches spezielles Gesetz wie den § 184l StGB in Deutschland. Die Entscheidung des BVerfG wird auf jeden Fall in die deutsche Rechtsgeschichte eingehen. Denn eine solche Verfassungsbeschwerde hat es in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Sexualstrafrechts noch nicht gegeben….

März 13, 2026

Beschwerden gegen das Puppenverbot(§ 184l StGB): Bundesverfassungsgericht(BVerfG) kündigt Entscheidung für 2026 an

Verfasst von: Dieter Gieseking 3 Kommentare
Beschwerden gegen das Puppenverbot(§ 184l StGB): Bundesverfassungsgericht(BVerfG) kündigt Entscheidung für 2026 an

Zweiter Senat – Berichterstatter BVR Offenloch: Die Beschwerdeführer sehen sich unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt

Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat auf seiner Internetpräsenz die Entscheidung über zwei Beschwerden(2 BvR 1096/22 + 2 BvR 1097/22) gegen das Puppenverbot(§ 184l StGB) für das Jahr 2026 angekündigt. Der Zweite Senat – Berichterstatter BVR Offenloch – wird darüber entscheiden, ob eine Verfassungswidrigkeit des § 184l StGB(Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild) vorliegt. Das BVerfG hatte diese Entscheidung eigentlich schon für 2025 angekündigt gehabt. Das nach Rechtsauffassung von namhaften Verfassungsrechtlern/Innen & Sachverständigen verfassungswidrige Gesetz wurde von der früheren Bundesregierung(CDU/CSU & SPD) verabschiedet und war am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Die anwaltlichen Verfassungsbeschwerden wurden im Sommer 2022 vom Projekt „Gegen das Puppenverbot“ eingereicht. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Betroffene wegen des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild verurteilt. Das BVerfG hat verschiedene Möglichkeiten der Entscheidung: Der § 184l StGB wird für verfassungswidrig erklärt. In einem solchen Fall wird dem aktuellen Gesetzgeber eine Frist für die Abschaffung/Änderung gesetzt. Das BVerfG erklärt das Gesetz zusätzlich für nichtig. In einem solchen Fall müssen alle Urteile der Gerichte aufgehoben werden. Erklärt das BVerfG das Gesetz für verfassungskonform, dann können die Beschwerdeführer vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) ziehen. In jedem Fall wird die BVerfG-Entscheidung für mediale Aufmerksamkeit sorgen. Die Begründung des BVerfG könnte sich auch auf das gesamte Sexualstrafrecht auswirken…

Dezember 25, 2025

Gegen das Puppenverbot(§ 184l StGB): Bundesverfassungsgericht(BVerfG) entscheidet über zwei Beschwerden nicht mehr im Jahr 2025

Verfasst von: Dieter Gieseking 5 Kommentare
Gegen das Puppenverbot(§ 184l StGB): Bundesverfassungsgericht(BVerfG) entscheidet über zwei Beschwerden nicht mehr im Jahr 2025

Die Erfolgsaussichten beim BVerfG sind groß, denn es werden keine Rechtsgüter verletzt und keine Kinder geschädigt: Mit großer Spannung wird die Entscheidung für Anfang 2026 erwartet

Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) wird seine für 2025 angekündigte Entscheidung über das Puppenverbot(§ 184l StGB) nicht mehr in diesem Jahr treffen. Dies ist nun zur Gewissheit geworden. Die zwei Beschwerden(2 BvR 1097/22 & 2 BvR 1096/22) wurden im Sommer 2022 beim BVerfG eingereicht und zur Entscheidung angenommen. Die beiden Beschwerdeführer warten nunmehr seit rund dreieinhalb Jahren auf die Entscheidung, dass der § 184l StGB(Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild) für verfassungswidrig erklärt wird. Das Gesetz war von der damaligen GroKo(CDU/CSU & SPD) verabschiedet und am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Sodann gründete sich die Initiative „Gegen das Puppenverbot“ und stellte eine Webseite ins Internet. K13online hat sich den dortigen Ausführungen angeschlossen. Die Erfolgsaussichten beim BVerfG sind groß, denn es werden keine Rechtsgüter verletzt und keine Kinder geschädigt. Im Gegenteil: Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass sich durch eine (Wieder-) Legalisierung der sexuelle Kindesmissbrauch reduzieren lässt. Der frühere Gesetzgeber konnte jedenfalls nicht durch wissenschaftliche Studien nachweisen, dass sich durch solche Puppen die sexualisierte Gewalt gegen Kinder erhöht. Das Gesetz basiert nicht auf Evidenz in der Kriminalpolitik, sondern beruht auf Moralvorstellungen, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Pressestelle des BVerfG hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sich die zwei Beschwerden in Bearbeitung befinden. Mit großer Spannung wird die Entscheidung für Anfang 2026 erwartet…

November 07, 2025

Frankreich: Online-Shop SHEIN hat über Drittanbieter Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zum Kauf angeboten und soll gesperrt werden

Verfasst von: Dieter Gieseking 7 Kommentare
Frankreich: Online-Shop SHEIN hat über Drittanbieter Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zum Kauf angeboten und soll gesperrt werden

Deutschland: Beim BVerfG sind zwei Beschwerden gegen das Puppenverbot(§ 184l StGB) anhängig * Entscheidung des BVerfG noch im Jahr 2025 erwartet

Beim chinesischen Online-Händler SHEIN, der in Frankreich/Paris ein stationäres Ladengeschäft eröffnet hat, konnten über Drittanbieter sogenannte Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gekauft werden. Die französische Regierung will den Internethändler vorläufig sperren lassen: „Wir werden komplett transparent sein“, hatte der Sprecher von Shein Frankreich, Quentin Ruffat, am Dienstag dem Radiosender RMC erklärt. Das Unternehmen sei bereit, die Namen der Käufer solcher Puppen offenzulegen, falls die Justiz dies verlange. Damit würde der Datenschutz von Käufern massiv verletzt werden. Die Einführ & der Besitz von solchen erotischen Kinderpuppen ist in Deutschland gemäß § 184l StGB strafbar. Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind zwei Beschwerden gegen das Puppenverbot anhängig. Eine Entscheidung des BVerfG wird noch im Jahr 2025 erwartet. Frankreich fordert auch von der EU, gegen Shein tätig zu werden. Man wolle nicht, dass Produkte wie Puppen mit kinderpornografischem Charakter in Europa zum Verkauf angeboten würden. Auch ein europäisches Puppenverbot verstößt gegen EU-Recht und würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Beschwerden führen. K13online hat sich den externen Verfassungsbeschwerden „Gegen das Puppenverbot“ in Deutschland angeschlossen. Politische Aktivisten in Frankreich sollten ebenfalls Verfassungsbeschwerden einreichen….(Update 10. November 2025: Das BVerfG hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die Beschwerde voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr abgeschlossen werden kann.) 

Das Alter macht nicht kindisch, wie man spricht, es findet uns nur noch als wahre Kinder.

Die Kunst ist lang! - Und kurz ist unser Leben.

Von Zeit zu Zeit seh ich den Alten gern - Und hüte mich, mit ihm zu brechen.

Politik machen: den Leuten so viel Angst einjagen, dass ihnen jede Lösung recht ist.

Die Politik ist keine Wissenschaft, wie viele der Herren Professoren sich einbilden, sondern eine Kunst.