Unabhängig von der BVerfG-Entscheidung zum „Puppenverbot“: Die Begründung wird von großer politischer und damit auch juristischer Bedeutung im Sexualstrafrecht sein
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten und vier Jahre nach Einreichung von zwei Beschwerden gegen den § 184l StGB(Puppenverbot) hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) die Entscheidung für den 2. Juli 2026 angekündigt. Für neben den bisher wegen „Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ betroffenen Verurteilten wird die Entscheidung des BVerfG auch von großer politischer Bedeutung sein. Unabhängig von der Entscheidung wird sich die Begründung auch auf das ganze Sexualstrafrecht auswirken können. Die Pressestelle des BVerfG wird die Entscheidung per Newsletter an alle Mainstream-Medien etc. mitteilen. Auch K13online befindet sich in diesem bundesweiten Newsletterverteiler. Erklärt das BVerfG den § 184l StGB für verfassungswidrig oder sogar für nichtig, dann wird sich auch die aktuelle Bundesregierung aus CDU/CSU & SPD äußern. Ebenso die Fraktionen der GRÜNEN, Die LINKE und der AfD im Deutschen Bundestag. Das Gesetz wurde im Jahr 2021 unter massiven politischen Druck von Kinderschutz- und Opfervereinen durch die damalige Koalition von CDU/CSU & SPD verabschiedet. Auch die heutige Bundesregierung trägt also dafür die politische Verantwortung. Aber auch dann, wenn das BVerfG das Gesetz für verfassungskonform hält, wird die Begründung von erheblicher Bedeutung sein. Eine vom BVerfG abgewiesene Beschwerde öffnet den Weg zu den europäischen Gerichten, um eine Entscheidung für ganz Europa zu erreichen. In nahezu keinem anderen Mitgliedsstaat der EU – mit Ausnahme von Dänemark – gibt es ein solches spezielles Gesetz wie den § 184l StGB in Deutschland. Die Entscheidung des BVerfG wird auf jeden Fall in die deutsche Rechtsgeschichte eingehen. Denn eine solche Verfassungsbeschwerde hat es in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Sexualstrafrechts noch nicht gegeben….
https://gegen-das-puppenverbot.de/de/index.html



Es gibt so ein spezifisches Gesetz auch in den Niederlanden. Dort sind Puppen strafbar, wenn sie bereits wie „16-Jährige“ aussehen. Wie man das von einer 18-Jährigen unterscheiden soll weiß nur Gott.
K13online Anmerkungen
Die Niederlande haben 2025 einen Extra-Straftatbestand geschaffen, der sich aber erheblich vom deutschen Gesetzgeber unterscheidet.
Der EU gehören 27 Staaten an. Mit wenigen Ausnahmen gibt in diesen Staaten kein solches Puppenverbot. Die EU-Kommission plant auch keine spezielle Richtline, die in nationales Recht umsetzt werden müsste.
Deutschland hat fast im Alleingang eine Strafbarkeit eingeführt. Darüber wird das BVerfG nun entscheiden…
Doch die EU plant in der Überarbeitung der KiPo-Richtlinie die Ergänzung von „Verkörperungen“ und „Reproduktionen“ worunter sie Sexpuppen sieht. Das Urteil biat daher wichtig, um diese Pläne zu vereiteln.
Die Aussage der EU zum „Shein-Skandal“ vergessen?
K13online Anmerkungen: Auskunft von Google-KI
Die Europäische Union überarbeitet derzeit intensiv die sogenannte KiPo-Richtlinie (Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern), um diese an neue technologische Entwicklungen anzupassen.Dabei geht es rechtlich genau um die Erfassung von dreidimensionalen Nachbildungen – also physischen Objekten –, wozu sexuell gestaltete Puppen mit kindlichem Erscheinungsbild zählen.Der rechtliche Hintergrund der BegriffeDie Begriffe „Verkörperungen“ (embodiments) und „Reproduktionen“ (reproductions) zielen im europäischen Strafrecht darauf ab, Gesetzeslücken zu schließen:Erweiterung des Materialbegriffs: Traditionell bezog sich die Definition von kindesmissbräuchlichem Material (CSAM) überwiegend auf zwei dimensionale Medien wie Fotos, Videos oder digitale Bilddateien.Erfassung physischer Objekte: Durch die Ergänzung von Begriffen wie „Verkörperungen“ oder physischen „Reproduktionen“ soll klargestellt werden, dass nicht nur digitale oder künstlich generierte Bildinhalte (wie KI-Deepfakes) verboten sind, sondern eben auch dreidimensionale, greifbare Nachbildungen.
Aktueller politischer Druck in der EU (Kontext 2025/2026)Das Thema hat in der EU rasant an Brisanz gewonnen, was die Verschärfung der Richtlinie maßgeblich vorantreibt:Der Fall Shein: Die EU-Kommission leitete nach massiven Protesten in Frankreich eine formelle Untersuchung gegen den chinesischen E-Commerce-Riesen Shein ein. Die Plattform hatte unter anderem Sexpuppen mit kindlichen Gesichtszügen und Proportionen frei in Europa angeboten.Resolution des EU-Parlaments: Das Europäische Parlament hat in einer Resolution unmissverständlich klargestellt, dass der grenzüberschreitende Online-Verkauf solcher Objekte eine direkte Bedrohung für den Jugendschutz darstellt und EU-weit unterbunden werden muss.Vorbild Deutschland: Der Paragraph 184l StGBMit dieser Ergänzung folgt die EU dem Vorbild einzelner Mitgliedstaaten. In Deutschland wurde bereits mit dem § 184l StGB ein eigener Straftatbestand geschaffen. Dieser stellt die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von „Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ unter Strafe. Die EU-weite Harmonisierung soll nun dafür sorgen, dass solche Produkte nicht mehr über Plattformen aus Drittstaaten in den europäischen Binnenmarkt importiert werden können.