Gegen das Puppenverbot(§ 184l StGB): Bundesverfassungsgericht(BVerfG) entscheidet über zwei Beschwerden nicht mehr im Jahr 2025

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 25 Dezember 2025 ]

Die Erfolgsaussichten beim BVerfG sind groß, denn es werden keine Rechtsgüter verletzt und keine Kinder geschädigt: Mit großer Spannung wird die Entscheidung für Anfang 2026 erwartet

Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) wird seine für 2025 angekündigte Entscheidung über das Puppenverbot(§ 184l StGB) nicht mehr in diesem Jahr treffen. Dies ist nun zur Gewissheit geworden. Die zwei Beschwerden(2 BvR 1097/22 & 2 BvR 1096/22) wurden im Sommer 2022 beim BVerfG eingereicht und zur Entscheidung angenommen. Die beiden Beschwerdeführer warten nunmehr seit rund dreieinhalb Jahren auf die Entscheidung, dass der § 184l StGB(Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild) für verfassungswidrig erklärt wird. Das Gesetz war von der damaligen GroKo(CDU/CSU & SPD) verabschiedet und am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Sodann gründete sich die Initiative „Gegen das Puppenverbot“ und stellte eine Webseite ins Internet. K13online hat sich den dortigen Ausführungen angeschlossen. Die Erfolgsaussichten beim BVerfG sind groß, denn es werden keine Rechtsgüter verletzt und keine Kinder geschädigt. Im Gegenteil: Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass sich durch eine (Wieder-) Legalisierung der sexuelle Kindesmissbrauch reduzieren lässt. Der frühere Gesetzgeber konnte jedenfalls nicht durch wissenschaftliche Studien nachweisen, dass sich durch solche Puppen die sexualisierte Gewalt gegen Kinder erhöht. Das Gesetz basiert nicht auf Evidenz in der Kriminalpolitik, sondern beruht auf Moralvorstellungen, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Pressestelle des BVerfG hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sich die zwei Beschwerden in Bearbeitung befinden. Mit großer Spannung wird die Entscheidung für Anfang 2026 erwartet…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

https://gegen-das-puppenverbot.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verfassungsbeschwerden gegen das in § 184l Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, das als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder am 1. Juli 2021 in Kraft trat. Die Beschwerdeführer sehen sich unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html

 

 

 

 

 

 

https://dejure.org/gesetze/StGB/184l.html

 

 

 

 

 

 

 


Frankreich: Online-Shop SHEIN hat über Drittanbieter Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zum Kauf angeboten und soll gesperrt werden

Bundesverfassungsgericht(BVerfG) kündigt Entscheidung 2025 an: Zwei Beschwerden gegen den § 184l StGB (Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild)

Legal Tribune Online(LTO): Strafbarkeit beim Umgang mit (Kinder-)Sexpuppen – Wenn bloße Fantasien kriminalisiert werden

 

5 Kommentare zu “Gegen das Puppenverbot(§ 184l StGB): Bundesverfassungsgericht(BVerfG) entscheidet über zwei Beschwerden nicht mehr im Jahr 2025”

  1. Anonym sagt:

    Stimmt es das du auch eine Verfassungsbeschwerde eingelegt hattest gegen dieses Gesetz? Du schreibstim Blog von Sternschnuppe (aus Erfahrung in eigner und dritter VBs).

    Wo ist denn deine Verfahrensnummer? Wurde deine etwa abgelehnt?

    K13online Anmerkungen
    K13online hat keine Beschwerde beim BVerfG gegen den § 184l StGB(Puppenverbot) eingelegt.

    • Anonym sagt:

      Glaube ich nicht, weil warum haste dann kommentiert das du aus eigener Erfahrung und in eigener und dritter Verfassungsbeachwerde berichtest auf dem o. G. Blog?

      Denke deine wurde nicht angenommen und ist dir peinlich. Muss es nicht.

      K13online Anmerkungen
      Dein obiger Kommentar bezieht sich auf meinen Kommentar bei Schneeschnuppe, den ich unten zitiere.
      Es gab zwar schon Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Aber nicht in dieser Sache wegen dem Puppenverbot.

      Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch noch auf meine Erfahrungen in eigener und dritter VBs hinweisen: Bei der Prüfung zur Annahme der VB sind sogenannte Referenten am Werken. Diese sortieren aus, ob die VB angenommen werden soll oder nicht. Das soll die Richter der Senate des BVerfG entlasten. Diese Referenten haben also eine große Entscheidungsbefugnis. Denn sortieren diese Referenten die VB aus, dann bekommen die Richter im Senat die VB überhaupt nicht auf den Tisch. Die erste Hürde, die also überwunden werden muss, sind also diese Referenten. Und nicht die Richter des BVerfG. Ich halte eine solche Regelung für äußerst bedenklich und eigentlich nicht für verfassungskonform. Geregelt ist diese Praxis im Bundesverfassungsgerichtsgesetz(BVerfGG). Darin steht auch, dass eine VB ohne eine Begründung nicht zur Entscheidung angenommen werden kann. Auch diese Regelung untergräbt eine VB. Die Beschwerdeführer wissen dann nicht, warum keine Grundrechtsverletzung vorliegen soll. Schon vor mehreren Jahren hatte ich deshalb eine Petition eingereicht gehabt, um das diesbezügliche BVerfGG zu ändern. Leider wurde dieser Petition nicht entsprochen. Mit der Ampel-Koalition haben wir heute aber andere Mehrheitsverhältnisse wie damals…..
      Quelle
      https://paedoseite.home.blog/2022/07/02/verfassungsbeschwerden-eingereicht/#comments

  2. Moralapostel sagt:

    Jede einzelne Studie kommt zu dem Ergebnis das die Puppen vor Missbrauch schützen, da sie sexuelle Energie binden. Wenn die Gegenseite kein anderes Argument außer „widerlich“, „eklig“, „verwerflich“ haben dann sollten sie darüber nachdenken, ob sie in so einem Rechtstaat selber leben wollen. Wo jemand nach lust und laune Menschen ihrer Grundrechte und Freiheit beraubt, weil sie eben anders geboren wurden und sich sogar BEWUSST von echten Kindern fernhalten wollen.

    Was für eine Welt. Den Befürwortern dieses Gesetzes kann man zumindest mittlerweile empirisch attestieren das ihnen die moralische Überlegenheit wichtiger ist als tatsächlicher Kinderschutz.

    K13online Anmerkungen
    Im damaligen Gesetzgebungsverfahren gab es wie immer bei neuen Gesetzen auch Anhörungen von Sachverständigen im Rechtsausschuss. Es hatten sich im Jahre 2021 zwar mehrere Rechtsexperten/Verfassungsrechtler gegen den § 184l StGB ausgesprochen, jedoch gab es damals weder positive noch negative Studien, die im Rechtsausschuss debattiert wurden. Inzwischen hat sich dies geändert, aber diese Studien können natürlich nicht rückwirkend in ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren einfließen.

    Die Einführung der Strafbarkeit im § 184l StGB war eine rein politische Entscheidung mit Regierungsmehrheit der CDU/CSU & SPD gewesen. Die damalige Bundesregierung hat auf massiven Druck der sogenannten „Kinderschützer“ gehandelt, die in der Politik eine sehr große politische Lobby hat. Evidenz & wissenschaftliche Erkenntnisse spielten also keine Rolle. Ein Gesetz, was auf diese Weise entstanden ist, nennt man Gesinnungsstrafrecht. Und ist mit dem Grundgesetz(GG) nicht vereinbar.

    Das BVerfG wird nun darüber entscheiden, ob der § 184l StGB mit dem GG vereinbar ist oder nicht. Mit Stand von heute ist diese Entscheidung völlig offen. Es wird sich zeigen, ob das BVerfG den MUT aufbringt, dass Gesetz für verfassungswidrig zu erklären. Eine Verfassungswidrigkeit hätte zur Folge, dass die aktuelle Bundesregierung, die ebenfalls eine Koalition aus CDU/CSU & SPD ist, politisch tätig werden muss. Es hängt von der BVerfG-Begründung ab, auf welche Weise dies geschehen wird. Bei einer erklärten Verfassungswidrigkeit wird oft ein Zeitraum festgelegt, bis wann das Gesetz geändert oder aufgehoben werden muss. Das BVerfG hat aber noch eine weitere Möglichkeit: Der § 184l StGB wird für verfassungswidrig UND für nichtig erklärt. In einem solchen Fall müssen alle Verurteilungen der Gerichte aufgehoben werden. Was DAS bedeuten würde, liegt auf der Hand…

    Mit einer negativen Entscheidung des BVerfG sind die Möglichkeiten in Deutschland ausgeschöpft, denn ein solcher Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerdeführer können und sollten dann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschen(EGMR) ziehen. Eine solche Beschwerde würde sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten und hätte mit einer EGMR-Entscheidung politische und juristische Auswirkungen auf ganz Europa. In der Vergangenheit gab es schon erfolgreiche Beschwerden beim EGMR, wie z. B. bei der damaligen „nachträglichen Sicherungsverwahrung(SV)“. Das BVerfG musste seine Entscheidung ändern und der deutsche Gesetzgeber musste die „nachträgliche“ SV abschaffen. Seitdem können die deutschen Gericht die SV nur noch im Urteil verhängen, aber nicht mehr „nachträglich“. Außerdem muss die SV vom regulären Strafvollzug getrennt sein.

    • yamamoto sagt:

      @Moralapostel. Keine Ahnung welche Studien du gelesen hast. Aber das stimmt einfach nicht, dass Fantasieauslebung an einem Gegenstand kein echtes Verlangen runterreguliert.

      K13online Anmerkungen
      Es gibt keine offiziellen Studien, die das Gegenteil beweisen. Die wenigen Studien, die es dazu gibt, belegen unsere Sichtweise…

      • Anonym sagt:

        @Yamamoto was meinst du? Du sagst „es stimmt nicht da…..kein echtes Verlangen runterreguliert“

        Ich sage doch aber das es die Lust nach echten Kindern reduziert. Google einfach Johannes Fuß in Verbindung mit Puppen und dann Studien. Er bezieht sich ebenfalls auf eine empirische Studie, wo sowohl pädophile mit und ohne Puppe angeguckt wurden. Das Verbot ist also im Widerspruch zur Verhältnismäßigkeit, da die Gegenseite immer unwahrscheinlicher wirkt. Das erkennen auch einige Gegner und gegen Ende 2025 kamen gleich mehrere wissenschaftliche Arbeiten die kritisieren das man Puppen als harmlos bezeichnet. Diese Menschen geben als Argument nur an das es widerlich ist und verharmlosend ist. Reine moralische Argumente wie immer, da sie nichts gewichtiges beitragen können.

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Das Alter macht nicht kindisch, wie man spricht, es findet uns nur noch als wahre Kinder.

Die Kunst ist lang! - Und kurz ist unser Leben.

Von Zeit zu Zeit seh ich den Alten gern - Und hüte mich, mit ihm zu brechen.

Politik machen: den Leuten so viel Angst einjagen, dass ihnen jede Lösung recht ist.

Die Politik ist keine Wissenschaft, wie viele der Herren Professoren sich einbilden, sondern eine Kunst.