Beschwerdeführer gegen die Bundesrepublik Deutschland: Die Entscheidung des EGMR wird politische Auswirkungen auf das EU-Parlament und alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union(EU) haben
Das Pädophilie-Projekt „Gegen das Puppenverbot“ hat auf ihrem Weblog zwei anwaltliche Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR) angekündigt: „Konkret sehen wir eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) sowie des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK).“ Die Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK) bietet Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland an. Von dieser Beschwerde sind bei Weitem nicht nur die Menschen betroffen, die sich in Deutschland gemäß § 184l StGB(Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild) strafbar machen. Die Entscheidung des EGMR wird politische Auswirkungen auf das EU-Parlament und alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union(EU) haben. Bei einer positiven Entscheidung muss nicht nur der deutsche Gesetzgeber aktiv werden, sondern auch das EU-Parlament & EU-Rat & EU-Kommission. Die jeweiligen Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten müssen ihre Gesetze anpassen und in nationales Recht umsetzen. Neben den bereits bekannten Verfassungsrechtlern/Innen hat sich nun auch die Juniorprofessorin für Kriminologie und Strafrecht an der Eberhard Karls Universität Tübingen, Jennifer Graf, deutlich gegen das Puppenverbot positioniert. Die Begründung des BVerfG stellt eine Beweisumkehr dar, die gegen alle rechtstaatlichen Prinzipen & damit gegen das Grundgesetz & die EMRV verstößt. Aus aktuellem Anlass muss K13online darauf hinweisen, dass wir auch an diesen Beschwerden nicht aktiv beteiligt sind. Wir rufen jedoch zur deutschen und internationalen Solidarität für die Beschwerdeführer auf…
https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/convention_DEU
https://gegen-das-puppenverbot.de/de/index.html
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird vorbereitet
Da der nationale Rechtsweg mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeschöpft ist, steht nun der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg offen. Dort sind nicht mehr Verletzungen deutscher Grundrechte zu rügen, sondern Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Konkret sehen wir eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) sowie des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK). Mit Blick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kommt unter Umständen zudem ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) in Betracht.
Während wir darauf warten, ob das Bundesverfassungsgericht auf unsere Gegenvorstellung reagiert – letztlich handelt es sich dabei lediglich um eine Bitte, vergleichbar mit einer Petition –, arbeiten wir gemeinsam mit demselben exzellenten Anwaltsteam, das bereits die Verfassungsbeschwerden begleitet hat, an der Vorbereitung einer Individualbeschwerde beim EGMR.
Zwischen Moralgesetzgebung und empirischer Ungewissheit
Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot kindlicher Sexpuppen
Seit 2021 verbietet § 184l StGB den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Schon im Gesetzgebungsverfahren stieß das Verbot auf erhebliche Kritik.1) Im Mittelpunkt steht dabei weniger die kaum ernsthaft zu bestreitende moralische Ablehnung entsprechender Puppen. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Staat diese moralische Ablehnung überhaupt mit den Mitteln des Strafrechts durchsetzen darf.
Das Bundesverfassungsgericht ließ nun die Gelegenheit ungenutzt, die verfassungsrechtlichen Grenzen einer solchen strafrechtlichen Ahndung zu markieren. Stattdessen verengt der Beschluss den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung – und dreht die verfassungsrechtliche Kontrollrichtung um: Nicht mehr der Gesetzgeber muss eine hinreichend rationale Grundlage für die Kriminalisierung grundrechtlich geschützten Verhaltens liefern, sondern die Wissenschaft müsste beweisen, dass die angenommene Gefahr nicht existiert.
https://verfassungsblog.de/bverfg-sexpuppen/






Wenn es zum Sieg kommen sollte dann kann Deutschland nach Art. 43 Abs. 1 MRK eine Verweisung an die große Kammmer beantragen und dann wird nochmal entschieden. Also nicht zu früh freuen. Das kann hier 3-12 Jahre dauern bis es zum Abschluss kommt.