Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht(BVerfG): Mutter eines knapp 16-jährigen Jugendlichen hatte Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung wegen Verdacht auf Kinderpornos eingelegt

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 28 Februar 2025 ]

Bei unverhältnismäßigem Eingriff in Artikel 13 Grundgesetz(GG): K13online ruft alle Eltern im Namen ihrer minderjährigen Söhne & Töchter zu Verfassungsbeschwerden auf

Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat die anwaltliche Beschwerde einer Mutter gegen einen Hausdurchsuchungsbeschluss bei ihrem knapp 16-jährigen Sohn wegen des Verdachts auf Kinderpornos zwar nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch begründet. Demnach reicht ein Chatverlauf des Jugendlichen mit einem 11-jährigen Mädchen nicht aus, um den Eingriff in Artikel 13 GG zu rechtfertigen. Der jugendliche Sohn hatte das Mädchen in einem Chat um Zusendung von Nacktfotos gebeten. Das Amts- und Landgericht in Hannover hatte die Wohnung der Eltern bzw. das Kinderzimmer des Sohnes rechtswidrig durchsuchen lassen. Das BVerfG macht in seiner Begründung deutlich, dass bei „tatverdächtigen“ Kindern & Jugendlichen immer die Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss. Abgesehen davon werden Kinder & Jugendliche kriminalisiert. Schon seit Jahren finden unbeanstandet Durchsuchungen in Kinderzimmern statt. Schon seit Jahren fragt sich K13online, warum sich die Eltern solch verfassungswidrige Eingriffe in das GG bieten lassen. K13online ruft deshalb wiederholt alle betroffenen Eltern im Namen ihrer minderjährigen Söhne & Töchter zu Verfassungsbeschwerden auf. Beispielhaft hat sich in diesem Fall die Mutter auf die Seite ihres fast 16-jährigen Sohnes gestellt. Damit hat SIE auch erkannt, dass der § 184b StGB in diesem Fall UNRECHT ist. Weitere Eltern mögen diesem positiven Beispiel folgen…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat (§ 155 StPO) jugendlichen Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Ausgangspunkt war ein Chat des damals knapp sechszehnjährigen Beschwerdeführers mit einem elfjährigen Mädchen, das sein Alter ihm gegenüber wahrheitswidrig mit 13 Jahren angegeben hatte. In dem sehr kurzen Chatverlauf erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob das Mädchen ihm Nacktbilder schicken würde. Dies lehnte das Mädchen auch auf Nachfrage hin ab. Daraufhin endete der Chatverlauf.

a) Die Anordnung der Durchsuchung bedarf wegen des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>). Die Durchsuchung muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>).

b) Danach begegnet die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der schwer wirkenden Eingriffsintensität einer Durchsuchung ist zu besorgen, dass der aufgrund des kurzen Chats eher schwache Anfangsverdacht sowie die daher nur geringe Auffindevermutung nicht ausreichen, um die Durchsuchungsanordnung zu rechtfertigen. So weist der vorliegende Chatverlauf lediglich auf das Interesse des erst knapp 16 Jahre alten Beschwerdeführers am Besitz von Nacktbildern eines (vermutlich) 13-jährigen Mädchens hin. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein weitergehendes Interesse an dem Besitz anderer strafbarer Inhalte als an Nacktbildern pubertierender Mädchen vorzuwerfen sein könnte, sind aus den vorgelegte Unterlagen nicht ersichtlich.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250129_1bvr167724.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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