Fehlende Schutzkonzepte für Gefangene der Deliktsarten § 176 ff & 184 ff StGB begünstigen Gewalttaten: Alle 16 Innenenminister der Bundesländer werden aufgefordert, für alle JVAs Schutzkonzepte verpflichtend einzuführen
Das Schwurgericht am Landgericht Karlsruhe hat einen Häftling wegen Mordversuchs & schwerer Körperverletzung an einem Mitgefangenen, der wegen Kinderpornos inhaftiert war, zu einer Freiheitsstrafe von neun weiteren Jahren Knast verurteilt. Dabei blieb die Frage offen, ob es in der JVA Heimsheim ein Schutzkonzept für die Gefangenen gegeben hat, welche wegen der Deliksarten § 176 ff & 184 ff StGB inhaftiert sind. Aufgrund der bekannten Knasthierarchie sind alle Inhaftierte dieser Deliktsart von gewalttätigen Angriffen durch Mitgefangene bedroht. Ganz offensichtlich gab es in der JVA Heimsheim ein solches Schutzkonzept nicht. Jedenfalls bedarf es einer dienstrechtlichen und politischen Aufarbeitung. Für die Sicherheit im Strafvollzug sind die Innenminister der Bundesländer zuständig. Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat die staatliche Schutzpflicht für Gefangene, insbesondere vor Gewalt durch Mitgefangene, in mehreren wegweisenden Entscheidungen konkretisiert. In einer grundlegenden Entscheidung stellte das BVerfG fest, dass der Staat während der Haft die volle Verantwortung für die körperliche Unversehrtheit der Gefangenen trägt. Die Innenministerkonferenz von Bund & Ländern wird deshalb aufgefordert, Schutzkonzepte für alle JVAs verpflichend einzuführen. Die Schutzkonzepte müssen in die Strafvollzugsgesetze aufgenommen werden und in der Öffentlichkeit transparent sein. Das BVerfG stellt auch klar, dass die JVAs ihre Fürsorgepflicht verletzt, wenn sie Hinweise auf konkrete Bedrohungen durch Mitgefangene ignoriert. Der Gesetzgeber ist auf Bundes- und Länderebene gefordert…





Neueste Kommentare