K13online Gefangenenhilfe „Ludwig“: Staatsanwaltschaft hat Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung(nSV) gestellt

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 06 Februar 2026 ]

Landgericht(StVK) hat acht Tage Verhandlungen von Ende März bis Ende Juni terminiert: Erster Gutachter war zur psychiatrischen Exploration in der JVA von „Ludwig“

Im Dezember 2025 hat die Staatsanwaltschaft(Sta) einen Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung(nSV) gestellt. Inzwischen liegt uns die Antragsschrift an die Strafvollstreckungskammer(StVK) des Landgerichtes vor. Grundsätzlich wurde die nSV durch frühere Entscheidungen des EGMR & BVerfG zwar abgeschafft, jedoch ist die nSV weiterhin möglich, wenn sich der Gefangene zuvor im Maßregelvollzug befunden hat. Laut Antragsschrift der Sta soll die „Gefährlichkeit“ von „Ludwig“ ausreichen, um eine nSV zu rechtfertigen. Die StVK hat zwei verschiedene Gutachter beauftragt. Der Erste Gutachter war bereits zur psychiatrischen Exploration in der JVA von „Ludwig“. Im Rahmen des Verfahrens im Maßregelvollzug gab es zwei Gutachten, die eine nSV nicht rechtfertigen. Die StVK hat acht Verhandlungstage von Ende März bis Ende Juni 2026 angesetzt. Für dieses Verfahren hat „Ludwig“ einen neuen Rechtsanwalt das Mandat erteilt. Die Entscheidung der StVK könnte noch vor dem Endstrafetermin 8. Oktober 2026 fallen. Wird der Sta-Antrag abgewiesen, dann würde „Ludwig“ mit Auflagen in die Freiheit entlassen werden, wenn die Sta dagegen keine Beschwerde einlegt. Entscheidet die StVK für eine nSV, dann wird „Ludwig“ eine anwaltliche Beschwerde einreichen. Ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht würde mehrere Monate dauern, sodass eine Entscheidung nicht mehr vor Strafende zu erwarten sein würde. Die Staatsanwaltschaft hat zudem einen Unterbringungsbefehl beantragt. Während des Maßregelvollzuges hatte „Ludwig“ begleitete Ausgänge und damit Vollzugslockerungen, die Ihm jetzt im regulären Strafvollzug verweigert werden. Beim nächsten Telefongespräch wird uns „Ludwig“ über den aktuellen Stand informieren…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

https://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html

 

 

 

 

 

 

 

 


Weihnachtsgrüße von „Ludwig“: Frohe Weihnachtstage und ein gesundes Neues Jahr 2026

 

2 Kommentare zu “K13online Gefangenenhilfe „Ludwig“: Staatsanwaltschaft hat Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung(nSV) gestellt”

  1. Anonym sagt:

    Ein ziemlich erratischer Artikel über einen gefaehrlichen Paedokriminellen. Dazu inhaltlich noch falsch, denn da in 1. Instanz das Verfahren vor dem LG geführt wird, gibt es keine „Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht“, das „mehrere Monate dauern“ würde, sondern das Rechtsmittel waere die Revision zum BGH!
    Aber was interessieren schon Fakten.

    K13online Anmerkungen

    Erst nach dem obigen News haben wir davon Kenntnis erhalten, dass die nSV nicht bei der Strafvollstreckungskammer stattfindet, sondern vor dem Landgericht(Strafkammer). Demnach ist das Rechtsmittel die Revision beim BGH. In diesem Folge-News wurde es korrigiert: https://www.krumme13.net/2026/05/k13online-prozessbeobachter-vernichtendes-gutachten-des-sachverstaendigen-dr-gerhard-buchholz-fuer-nachtraegliche-sv-von-ludwig

    Es liegen hier mehrere Gutachten der letzten Jahre vor. Daraus geht in keiner Weise hervor, dass es sich um einen „gefährlichen Pädokriminellen“ handelt. Schon der Begriff „Pädo-Kriminelle“ existiert in der Fachwelt nicht. Denn es gibt auch keine Heterokriminelle oder Homokriminelle etc.

    Hier das Urteil des BGH von 2015 über diesen brandgefaehrlichen Menschen, der kleine Kinder zu seinen Opfern macht
    https://lexetius.com/2015,334

    K13online Anmerkungen
    Aus dem Jahre 2015 liegen hier keine Urteile etc. vor. Der obige Link kann nicht bestätigt werden.
    Weitere Infos können den Archiven entnommen werden:
    https://www.krumme13.net/tag/ludwig

    • Anonym sagt:

      „K13online Anmerkungen
      Aus dem Jahre 2015 liegen hier keine Urteile etc. vor. Der obige Link kann nicht bestätigt werden.“:

      Naja, dass Ihr den BGH-Beschluss, einen Pädo(editiert) betreffend, nicht „bestätigen“ wollt, ist ziemlich irrelevant, aber Euer Vorgehen dient vermutlich eher dazu, die Vita eines gefährlichen Menschen, der sich an Kindern vergeht, zu verschleiern.

      Aber wie kommt es zu dem BGH-Beschluss von 2015, den Ihr „nicht bestätigen“ wollt:

      Aktuell läuft beim LG Koblenz das Verfahren gegen den Verurteilten und zwar unter dem Aktenzeichen 9. Strafkammer 2070 Js 36608/13; Bemerkung des Landgerichts: „sex. Missbrauch von Kindern (sexuelle Handlungen an Kindern)“
      Quelle: https://lgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/strafverfahren

      Das Az.2070 Js 36608/13 führt zügig zu dem BGH-Beschluss von 2015.
      https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StraFo%202015,%20163

      Dort kann man dann den BGH-Beschluss, mit der die Revision dieses bis zum Ende völlig uneinsichtigen Pädo(editiert) verworfen wurde, nachlesen. Denn u.a. er selbst hat das Urteil angefochten, obwohl das LG ihm damals auf bemerkenswerte Weise entgegenkam und mit drei Jahren Freiheitsstrafe hat davon kommen lassen, nebst Unterbringung nach § 63 StGB. Anstatt reuig und schamvoll sein Haupt zu senken, wagte er den Versuch das Urteil beim BGH anzufechten- erfolglos!

      Gerne hier der BGH-Beschluss nochmal etwas ausführlicher
      https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/14/3-490-14.php

      K13online Anmerkungen
      Das Einlegen von Rechtsmittel(Berufung/Revision) gegen rechtsfehlerhafte Verurteilungen ist ein ganz normaler Vorgang und wird von keinem der Verfahrensbeteiligten gegen den Verurteilten ausgelegt. Die damalige Revision beim BGH war ein Teilerfolg – mehrere Anklagepunkte wurden fallengelassen. Allerdings hat sich dies nicht auf das Strafmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe ausgewirkt. Schon aus der Höhe dieses Strafmaßes wird jedoch deutlich, dass es sich bei der damaligen Anlasstat um keine Gewaltat handelt, denn dann wäre das Strafmaß erheblich höher ausgefallen. Das damalige Gericht hat keine SV verhängt, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben. Demnach liegen auch jetzt diese Voraussetzungen für eine nachträgliche SV nicht vor.

      Das damalige Gericht hat aber den § 63 StGB(Maßregelvollzug) vor der Freiheitsstrafe von drei Jahren angeordnet. Diese Anordnung wurde im letzten Jahr aufgehoben bzw. für erledigt erklärt. Die übliche Rechtsfolge ist, dass von den drei Jahren 1/3 der Freiheitsstrafe noch im regulären Strafvollzug verbracht werden muss. Diese Reststrafe endet im Oktober dieses Jahres 2026. Hätte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf nSV gestellt, würde die Freilassung dann mit Auflagen erfolgen. Diese Auflagen reichen vollkommen aus, damit keine weiteren Straftaten begangen werden. Jeder Entlassene dieser Deliktsart bekommt Führungsaufsicht. Jedenfalls ist ein präventives Wegsperren und damit verbundene Freiheitsentzug nicht gerechtfertigt. Bei der nSV handelt es sich bekanntlich nicht um eine Strafe für eine Tat, sondern damit sollen weitere Taten präventiv verhindert werden. Kein Staatsanwalt, kein Gutachter und kein Gericht hat aber eine Glaskugel, um dies sicher vorhersagen zu können. Schon nach geltender Rechtslage in § 63 StGB liegen die Voraussetzungen der nSV nicht vor, zumal nach aktueller Gesetzeslage die SV nur noch dann möglich ist, wenn diese bereits im Strafurteil vorbehalten oder verhängt wird. DAS liegt in diesem Fall bekanntlich nicht vor.

      Im gestrigen Telefongespräch wurde mitgeteilt, dass sich der Verteidiger viele Notizen zum Gutachten gemacht hat. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise der Rechtsanwalt Möller diese in seinem Plädoyer vorträgt. Beim nächsten Verhandlungstermin wird sich also herausstellen, ob sich der Verteidiger für seinen Mandanten einsetzt oder nicht. K13online hat kein Problem damit, die momentane Kritik an dem Ra Möller zu revidieren. Bei einem guten Plädoyer werden wir dieses positiv würdigen – und können den Anwalt dann auch empfehlen…

      Im Übrigen wird das Landgericht mit Stand von heute nicht beanstandet bzw. kritisiert. Das Gericht ist nicht an die Gutachten/Gutachter gebunden und kann seine eigene Rechtsauffassung in das Urteil einfließen lassen. Ob das Landgericht den Mut aufbringt, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nSV abzuweisen, wird sich zeigen…!
      (Ansonsten wird es mit Sicherheit eine Revision beim BGH geben)

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