Das Gewaltopfer war wegen Kinderpornos inhaftiert: Mithäftling der JVA Heimsheim wegen Mordversuch zu neun Jahren weiteren Knast verurteilt

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 10 Februar 2026 ]

Fehlende Schutzkonzepte für Gefangene der Deliktsarten § 176 ff & 184 ff StGB begünstigen Gewalttaten: Alle 16 Innenenminister der Bundesländer werden aufgefordert, für alle JVAs Schutzkonzepte verpflichtend einzuführen

Das Schwurgericht am Landgericht Karlsruhe hat einen Häftling wegen Mordversuchs & schwerer Körperverletzung an einem Mitgefangenen, der wegen Kinderpornos inhaftiert war, zu einer Freiheitsstrafe von neun weiteren Jahren Knast verurteilt. Dabei blieb die Frage offen, ob es in der JVA Heimsheim ein Schutzkonzept für die Gefangenen gegeben hat, welche wegen der Deliksarten  § 176 ff & 184 ff StGB inhaftiert sind. Aufgrund der bekannten Knasthierarchie sind alle Inhaftierte dieser Deliktsart von gewalttätigen Angriffen durch Mitgefangene bedroht. Ganz offensichtlich gab es in der JVA Heimsheim ein solches Schutzkonzept nicht. Jedenfalls bedarf es einer dienstrechtlichen und politischen Aufarbeitung. Für die Sicherheit im Strafvollzug sind die Innenminister der Bundesländer zuständig. Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) hat die staatliche Schutzpflicht für Gefangene, insbesondere vor Gewalt durch Mitgefangene, in mehreren wegweisenden Entscheidungen konkretisiert. In einer grundlegenden Entscheidung stellte das BVerfG fest, dass der Staat während der Haft die volle Verantwortung für die körperliche Unversehrtheit der Gefangenen trägt. Die Innenministerkonferenz von Bund & Ländern wird deshalb aufgefordert, Schutzkonzepte für alle JVAs verpflichend einzuführen. Die Schutzkonzepte müssen in die Strafvollzugsgesetze aufgenommen werden und in der Öffentlichkeit transparent sein. Das BVerfG stellt auch klar, dass die JVAs ihre Fürsorgepflicht verletzt, wenn sie Hinweise auf konkrete Bedrohungen durch Mitgefangene ignoriert. Der Gesetzgeber ist auf Bundes- und Länderebene gefordert…

 

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Häftling seinen 60-jährigen Mitinsassen in der JVA Heimsheim im September 2024 zuerst niedergeschlagen und dann mit einem spitzen Gegenstand, mutmaßlich ein angeschärfter Dosendeckel, den Hals aufgeschlitzt hat. Ohne medizinische Versorgung, das wurde bereits am vorherigen Verhandlungstag durch die Rechtsmedizinerin Katharina Feld klar, hätte der Geschädigte nicht überlebt. Durch den Angriff trug der 60-Jährige eine zwölf Zentimeter lange Schnittwunde vom Kehlkopf bis zum linken Ohr davon, zudem erlitt er einen Nasenbeinbruch und ein blaues Auge. Der Mann saß wegen Kinderpornografie ein, hat aber seine Strafe mittlerweile verbüßt.

Der Angeklagte habe in seiner Vorstellung alles getan, dass der Geschädigte sterbe und nach der Tat die Zellentür des Mannes verschlossen, so der Vorsitzende Richter Fernando Sanchez-Hermosilla. Der 60-Jährige habe überlebt, weil ein Justizbeamter gekommen sei und der Mann in einer Not-OP im Helios-Klinikum gerettet wurde. Der Geschädigte sagte am ersten Verhandlungstag, er habe vier Liter Blut bekommen. Sowohl Rechtsmedizinerin Feld als auch das Gericht betonten die lebensgefährliche Situation, in der sich der Mann befunden hat.

https://www.pz-news.de/region_artikel,-Mithaeftling-in-der-JVA-Heimsheim-die-Kehle-aufgeschlitzt-Angeklagter-bleibt-vor-Gericht-bis-zum-Sch-_arid,2327970.html

Als zäh schilderte ein Polizeibeamter der Kriminalpolizei, der in dem Fall Hauptsachbearbeiter ist, die Vernehmungen in der JVA. Zum möglichen Motiv, der 60-jährige Geschädigte saß wegen Kinderpornografie ein, sagte er, dass man dahingehend in einer Anstalt unter den Mithäftlingen „nicht wohlgelitten sei“.

Auch eine Justizbeamtin aus der JVA Freiburg sagte, der Angeklagte habe zum Jahreswechsel 2024 beantragt, ins Hauptgebäude verlegt zu werden, weil auf seinem Stockwerk „zu viele Vergewaltiger“ seien. Ansonsten passiere so etwas wie in Heimsheim, habe er dann gesagt.

https://www.pz-news.de/region_artikel,-Versuchter-Mord-in-der-JVA-Heimsheim-Blutige-Bilder-im-Gerichtssaal-_arid,2325759.html

Im Anschluss schilderte der Heimsheimer Justizbeamte, welcher das Opfer fand, den Abend. Demnach war er zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt mit einem anderen Häftling im Krankenrevier. In dieser Zeit sei kein anderer Justizler auf dem Stockwerk gewesen – und 20 Häftlinge somit im Wesentlichen allein. Als er zurückkehrte, habe er gegen 20.15 Uhr einen Rundgang gemacht. Dabei sei ihm aufgefallen, dass die Zellentür des 60-Jährigen geschlossen und von außen verriegelt war. Dies sei mechanisch einfach möglich, indem man den außenliegenden Türgriff nach oben dreht. Daraufhin öffnete er die Tür, fand den blutüberströmten Mann und „hat um 20.18 Uhr den Alarmknopf gedrückt“. Wie er und zwei weitere Justizbeamte schilderten, lief daraufhin eine ganze Kette an Ereignissen an. Hinzugekommene Justizler schlossen die anderen Häftlinge ein, es wurde sich um den Verletzten gekümmert und für dessen Aufenthalt im Helios Klinkum Wachen abgestellt. Der Angeklagte selbst will in diesem Gewühl keinem besonders aufgefallen sein.

Die Zeugenaussagen lenkten die Verhandlung allerdings auf ein mögliches Tatmotiv: den Haftgrund des späteren Opfers. Der saß wegen Kinderpornografie ein, ist aber inzwischen wieder auf freiem Fuß. Offiziell gewusst habe das keiner der Mitinsassen, aber in einer JVA seien viele Gerüchte unterwegs, sagt einer der Justizbeamten. Einige Häftlinge – allerdings nicht der Angeklagte – hätten ihm gesagt, „dass der weg gehört“. Oberstaatsanwalt Gertler wollte daraufhin wissen, wie das zu verstehen sei: „Weg aus diesem Flügel, weg aus diesem Gefängnis oder weg von dieser Welt.“ „Weg von dieser Welt“, antwortete der Beamte.

https://www.pz-news.de/region_artikel,-Blutige-Attacke-in-der-JVA-Heimsheim-Mann-schlitzt-Mithaeftling-den-Hals-auf-_arid,2324823.html


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/homepage/homepage-node.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die staatliche Schutzpflicht für Gefangene, insbesondere vor Gewalt durch Mitgefangene, in mehreren wegweisenden Entscheidungen konkretisiert:

Grundsatzentscheidung zum staatlichen Schutzauftrag (BVerfGE 33, 1): In dieser grundlegenden Entscheidung („Strafgefangene“) stellte das Gericht fest, dass der Staat während der Haft die volle Verantwortung für die körperliche Unversehrtheit der Gefangenen trägt.

Schutz vor Gewaltakten (Az. 2 BvR 2144/07): Das BVerfG stellte klar, dass die JVA ihre Fürsorgepflicht verletzt, wenn sie Hinweise auf konkrete Bedrohungen durch Mitgefangene ignoriert. Der Staat muss aktiv einschreiten, um Gewalt in der „Saalgemeinschaft“ oder anderen Gemeinschaftsformen zu verhindern.

Recht auf Verlegung bei Gefährdung (Az. 2 BvR 1630/21): Erst kürzlich (Juli 2022) betonte das Gericht erneut, dass bei einer massiven Gefährdungslage – etwa durch Drohungen oder Angriffe aufgrund der Tatkategorie – ein Anspruch auf effektive Schutzmaßnahmen oder Verlegung in eine sicherere JVA bestehen kann.

Anforderungen an die Einzelunterbringung (Az. 2 BvR 939/07): Während Einzelunterbringung oft als Schutzmaßnahme dient, hat das Gericht präzisiert, unter welchen Bedingungen diese menschenrechtskonform ausgestaltet sein muss (z.B. Sichtblenden, Sanitäreinrichtungen).

Präventionspflicht bei bekannten Feindschaften (Az. 2 BvR 1111/13): Das Gericht verpflichtete die Justizbehörden, bei bekannten Spannungen zwischen Gefangenengruppen (was bei Sexualstraftätern oft der Fall ist) organisatorische Trennungen konsequent umzusetzen.

Zusammenfassend ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die JVA bei Kenntnis einer Gefährdung nicht passiv bleiben darf, sondern durch räumliche Trennung, Überwachung oder Verlegung aktiv den Schutz sicherstellen muss.

 

 

 

1 Kommentar zu “Das Gewaltopfer war wegen Kinderpornos inhaftiert: Mithäftling der JVA Heimsheim wegen Mordversuch zu neun Jahren weiteren Knast verurteilt”

  1. Blau von Dery sagt:

    Großes Versagen.

    EIN BEISPIEL:

    Mitarbeiterschutzkonzepte existieren ebenso wenig bei pädagogischen Einrichtungen, Vereinigungen, Schulen, Kitas, u.s.w. Paradoxerweise enthalten pädagogische Orte en masse Kinderschutzkonzepte oder Leitfäden beim Verdacht auf sexuellem Kindesmissbrauch.

    Dieser gefährliche Trend zeigt sich immer wieder und scheint wie ein Krebsgeschwür sich durch alle Institutionen vollzogen zu haben: Die sog. Child-Advocacy (hierunter sind sog. Kinderschützer zu nennen) inszenieren sich als Anwälte der Kinder. Dies liegt dem Irrtum nahe Kinder von jedweder Gefahr oder Szenarien und Situationen die fälschlicherweise als sog. „Gefahr“ wahr genommen werden – was einem vehementen Realitätsverlust und Realitätsverzerrung zugrunde liegt – zu schützen seien.

    Mitarbeiter von solchen Institutionen werden bewusst NICHT geschützt und ihre Forderungen hiernach bewusst ignoriert. Deswegen existieren auch faktisch KEINE Schutzkonzepte für Mitarbeiter, um Übergriffigkeiten von Kindern an Mitarbeitern abzuwenden bzw. Mitarbeiter vor übergriffigen Kindern zu schützen. Das ist ein Totalversagen auf allen Ebenen!

    Da sieht man es wieder in aller Deutlichkeit. Hier werden Kinder über den Erwachsenen bzw. Pädophilen Erwachsenen gestellt. Ein Kind kann einen Erwachsenen verprügeln, aber wehe der Erwachsene macht was. Unfassbar!!

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Das Alter macht nicht kindisch, wie man spricht, es findet uns nur noch als wahre Kinder.

Die Kunst ist lang! - Und kurz ist unser Leben.

Von Zeit zu Zeit seh ich den Alten gern - Und hüte mich, mit ihm zu brechen.

Politik machen: den Leuten so viel Angst einjagen, dass ihnen jede Lösung recht ist.

Die Politik ist keine Wissenschaft, wie viele der Herren Professoren sich einbilden, sondern eine Kunst.