Identifizierende und vorverurteilende Verdachtsberichterstattung: „Ermittler sicher: Berliner Fotograf missbrauchte Kinder in Rio!“
Die Berliner Zeitung(BZ) & BZ-BERLIN.DE hat schon wieder eine Rüge vom Deutschen Presserat erhalten. In drei Artikeln hat die Redaktion gegen den Pressekodex verstoßen: Ziffer 8(Persönlichkeitsschutz) & Ziffer 13(Unschuldsvermutung). Es handelt sich dabei um eine identifizierende und vorverurteilende Verdachtsberichterstattung: „Ermittler sicher: Berliner Fotograf missbrauchte Kinder in Rio!“. Der Fotograf wurde namentlich genannt und das Foto von Ihm war nicht vollständig verpixelt. Auch dieser Fall ist nur die Spitze eines Eisberges von unseriösem „Journalismus“ in den Mainstream-Medien. K13online verurteilt solche „Journalisten/Innen“ auf das Schärfste. Neben Beschwerden beim Presserat empfehlen wir allen Betroffenen, auch strafrechtlich und zivilrechtlich gegen solche Medien vorzugehen. Wiederholt fordern wir einen grundlegenden Paradigmenwechsel bei der Berichterstattung in allen Medien des Mainstreams. Ein seriöser Journalismus muss zur Pflicht werden. Journalisten/Innen, die sich nicht an den Pressekodex halten, müssen vom Presserat gerügt werden. Dazu ist es notwendig, dass auch Beschwerde beim Presserat eingelegt wird. Auch Pädophile/Pädosexuelle sollten diese Möglichkeit nutzen. Alle Beschwerdeführer können sich an K13online wenden, damit wir darüber berichten können….
https://www.presserat.de/pressekodex.html
Identifizierende und vorverurteilende Verdachtsberichterstattung
BZ und BZ-BERLIN.DE erhielten eine Rüge wegen einer identifizierenden und vorverurteilenden Berichterstattung. Unter dem Titel „Ermittler sicher: Berliner Fotograf missbrauchte Kinder in Rio!“ (Print) und in zwei weiteren Artikeln berichtete die Redaktion über Vorwürfe gegen einen namentlich genannten Fotografen und zwei seiner mit abgekürztem Namen genannten Kollegen. Die Artikel enthielten darüber hinaus auch Fotos der Verdächtigen, nur teilweise mit Augenbalken. Damit verstieß die Redaktion gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz). Die Schlagzeile und teils im Indikativ formulierte Tatbeschreibungen verstießen zudem gegen Ziffer 13 (Unschuldsvermutung).




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