Deutscher Presserat: DITHMARSCHE LANDESZEITUNG wegen der Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Pädokriminelle aus U-Haft entlassen“ gerügt

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 30 Juni 2025 ]

Pressekodex Ziffer 13: Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse

Die Mainstream-Medien und insbesondere die Hetzpresse verstoßen massenweise gegen den Pressekodex des Deutschen Presserates, wenn es um den Themenkomplex der Pädophilie und Kinderpornos etc. geht. Auf seiner letzten Sitzung im Juni 2025 hat der Presserat die DITHMARSCHE LANDESZEITUNG wegen der Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Pädokriminelle aus U-Haft entlassen“ gerügt. Die Rüge beschränkt sich jedoch auf die Vorverurteilung der Betroffenen, wobei der Grundsatz der Unschuldsvermutung missachtet wurde. Die Ziffer 13 des Pressekodex verbietet eine solche Berichterstattung. K13online vermisst jedoch eine zusätzliche Rüge gemäß Ziffer 12.1 der Richtlinie: „In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Die pauschale Bezeichnung Pädokriminelle diskriminiert die sexuelle Minderheit der Pädophilen in der Gesamtheit. Niemand verwendet die Bezeichnungen Heterokriminatität oder Homokriminalität etc.!  K13online verurteilt den menschenverachtenden Begriff der „Pädokriminalität/Pädokrimineller“ auf das Schärfste. Die Journalisten/Innen der Medien, die Politiker/Innen, Kinderschützer & Missbrauchsopfer sowie die gesamte Zivilgesellschaft wird aufgefordert, diese diskriminierende Bezeichnung nicht mehr zu verwenden. Wir rufen jeden Betroffenen zu Beschwerden beim Presserat auf. Darüber hinaus empfehlen wir strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte zu prüfen und ggf. einzuleiten…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.

Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.

https://www.presserat.de/pressekodex.html

Vorverurteilender Bericht über Verdacht wegen Pädokriminalität
Die DITHMARSCHER LANDESZEITUNG wurde wegen der Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Pädokriminelle aus U-Haft entlassen“ gerügt. Der Beitrag informierte über die Freilassung von sieben Verdächtigen aus der Untersuchungshaft. Den Betroffenen, gegen die weiterhin ermittelt wurde, wurde vorgeworfen, Darstellungen sexueller Gewalt gegen Kinder untereinander ausgetauscht zu haben. Der Presserat erkannte in der Überschrift eine vorverurteilende Darstellung nach Ziffer 13 des Pressekodex, da der falsche Eindruck entstand, die Schuld der Verdächtigen sei bewiesen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung bestand jedoch lediglich ein Verdacht gegen sie.

https://www.presserat.de/presse-nachrichten-details/ruegen-fuer-berichte-ueber-messerangriff-von-aschaffenburg.html

 

 

 

 

 

 


Lügen haben kurze Beine: Freie Presse + Mimikama decken FakeNews & Lügen auf

 

2 Kommentare zu “Deutscher Presserat: DITHMARSCHE LANDESZEITUNG wegen der Veröffentlichung eines Artikels unter der Überschrift „Pädokriminelle aus U-Haft entlassen“ gerügt”

  1. Blau von Dery sagt:

    § 130 StGB: Volksverhetzung
    Dieser Paragraph stellt die Volksverhetzung unter Strafe. Er ist erfüllt, wenn jemand in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Rasse, Religion oder Herkunft zum Hass aufstachelt, zu Gewalt auffordert oder ihre Menschenwürde angreift. Die Strafen können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen umfassen. Zusätzlich wurde § 130 durch einen neuen Absatz (Absatz 5) ergänzt, der die öffentliche Billigung, Leugnung und gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe stellt.

  2. Blau von Dery sagt:

    Insbesondere die öffentlich-rechtlichen Medienanstalten müssten ihre Hetze gegenüber Pädophilen aufarbeiten und sich aufrichtig entschuldigen. Aber wahrscheinlich wird es dazu niemals kommen. Auch müssten die Journalisten und Medienschaffenden ein Strafverfahren nach Paragraf 130 angehängt bekommen, die durch hetzerische, verleumderische und beleidigende Berichterstattung dafür gesorgt haben, dass die Hetze und der Hass gegenüber pädophilen Menschen größer und brutaler geworden ist. Ja, diesen Journalisten muss der Prozess gemacht werden: Diese Journalisten gehören eingesperrt und anschließend in Sicherungsverwahrung!!!!

    K13online Anmerkungen
    Das obige News wurde auch an den Deutschen Presserat gesendet. Die Reaktion des Presserates war, dass Beschwerden nicht per EMail eingereicht werden können, sondern entweder über das dortige Formular oder schriftlich auf dem Postwege. Anonyme Beschwerden werden nicht angenommen.

    Die Beschwerden müssen sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen. Allgemeine Beschwerden, wie z.B. die Bezeichnung „Pädokriminelle“ insgesamt nicht mehr zu verwenden, ist nicht möglich. Einzelfall-Beschwerden sind natürlich immer mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden – und dauert auch einige Zeit bis zu einer Entscheidung. Bei der Vielzahl kann K13online solche Beschwerden nicht einreichen. Deshalb auch unser Aufruf…

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Das Alter macht nicht kindisch, wie man spricht, es findet uns nur noch als wahre Kinder.

Die Kunst ist lang! - Und kurz ist unser Leben.

Von Zeit zu Zeit seh ich den Alten gern - Und hüte mich, mit ihm zu brechen.

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Die Politik ist keine Wissenschaft, wie viele der Herren Professoren sich einbilden, sondern eine Kunst.