Deutschland: Beim BVerfG sind zwei Beschwerden gegen das Puppenverbot(§ 184l StGB) anhängig * Entscheidung des BVerfG noch im Jahr 2025 erwartet
Beim chinesischen Online-Händler SHEIN, der in Frankreich/Paris ein stationäres Ladengeschäft eröffnet hat, konnten über Drittanbieter sogenannte Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gekauft werden. Die französische Regierung will den Internethändler vorläufig sperren lassen: „Wir werden komplett transparent sein“, hatte der Sprecher von Shein Frankreich, Quentin Ruffat, am Dienstag dem Radiosender RMC erklärt. Das Unternehmen sei bereit, die Namen der Käufer solcher Puppen offenzulegen, falls die Justiz dies verlange. Damit würde der Datenschutz von Käufern massiv verletzt werden. Die Einführ & der Besitz von solchen erotischen Kinderpuppen ist in Deutschland gemäß § 184l StGB strafbar. Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind zwei Beschwerden gegen das Puppenverbot anhängig. Eine Entscheidung des BVerfG wird noch im Jahr 2025 erwartet. Frankreich fordert auch von der EU, gegen Shein tätig zu werden. Man wolle nicht, dass Produkte wie Puppen mit kinderpornografischem Charakter in Europa zum Verkauf angeboten würden. Auch ein europäisches Puppenverbot verstößt gegen EU-Recht und würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Beschwerden führen. K13online hat sich den externen Verfassungsbeschwerden „Gegen das Puppenverbot“ in Deutschland angeschlossen. Politische Aktivisten in Frankreich sollten ebenfalls Verfassungsbeschwerden einreichen….(Update 10. November 2025: Das BVerfG hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die Beschwerde voraussichtlich nicht mehr in diesem Jahr abgeschlossen werden kann.)

Neueste Kommentare